§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 93 0. Der versäumte Abruf. a) Rechtsvernichtende Wirkung. I m allgemeinen. 147. Halle a. S. (Mitteil. 07 S. 78): Ist seit der durch Nichtausübung des dem Käufer innerhalb einer vereinbarten Frist zustehenden Abrufsrechts bediitgten und erfolgten Abrufsanfforderung seitens des Verkäufers ein Jahr verstrichen, so ist nach Handelsbrauch darauf zu schließen, daß er stillschweigend ­ auf die Lieferung verzichtet. 148. Halle a. S. (Mitteil. 1910 S. 18): Ein Handelsgebrauch, daß Schlüsse, die nach Vereinbarung in einem bestimmten Jahre abgefordert werden sollten, aber nicht abgefordert sind, als erledigt angesehen werden, wenn der Verkäufer nach Ablauf des Jahres nicht an die Abfordernng mahnt, ist hier nicht festzustellen. Es ist aber als der kaufmännischen ­ Sitte entsprechend zu betrachten, daß der Verkäufer, welcher auf Abnahme der verkauften Ware bestehen will, alsbald die erforderlichen Schritte unternimmt, nachdem der Verkäufer in Verzug geraten ist. Wenn der Käufer zwei Jahre hindurch, währenddem die verkauften Waren hoch im Preise stehen, nicht an Abnahme mahnt, dann aber, nachdem der verkaufte Artikel im Preise gefallen ist, Abnahme verlangt, so betrachten wir das als einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben im Handelsverkehr. 149. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 6 : 19): Wenn bei einem Lieferungsgeschäft von Waren, die einen Markt- bzw. Börsenpreis haben, jeden Monat die Abnahme ­ einer bestimmten Quantität erfolgen soll, mehrere Monate aber ohne Abforderung vergehen, so verzichtet nach Handelsgebrauch der Abnehmer damit nicht auf die Lieferung der auf die verstrichenen Monate entfallenden Quantitäten.