94 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. Chemikalien und Drogen. 150. Berlin (Apt 1914 S. 182 : 17): Es ist im Handelsverkehr nicht üblich, daß ein Vertrag über sukzessive Lieferung von Waren streitiger Art — Schwarzburger Pechpflaster, Harlemer Ol — als erledigt oder aufgelöst angesehen wird, wenn der Verkäufer nach Ablauf der Abnahmefrist oder Abrufsfrist ein Vierteljahr hat verstreichen lassen, ohne sich dem Käufer gegenüber zur Lieferung bereit erklärt ­ und letzteren zur Abnahme aufgefordert zu haben. Heu, Stroh und Viehfutter. 151. Berlin (Mitteil. 1912 S. 230): ...Wenn bei Abschlüssen . auf Zeit die Lieferungsfrist abgelaufen ist und weder der Verkäufer den Käufer zur Empfangnahme der Ware (Futtermittel) noch der Käufer den Verkäufer zur Lieferung ­ derselben veranlaßt hat, so gilt das Geschäft nicht als aufgehoben, sondern als stillschweigend verlängert, bis die eine Partei die andere unter Stellung einer angemessenen ­ Nachfrist zur Empfangnahme oder Lieferung schriftlich auffordert. Holz. 152. Berlin (Korresp. 1910 S. 339): Im Holzhandel... nimmt man an, daß ein Käufer, der vier Monate seit dem im Juli erfolgten Abschluß verstreichen läßt, ohne die Ware abzufordern, auf Lieferung verzichtet, falls es sich um ein so geringfügiges Quantum wie im vorliegenden Falle handelt. 153. Berlin (Mitteil. 1911 S. 313): Darüber, ob ein Verkäufer, ­ der „auf Abruf" Holzgeschäfte bis spätestens 1. März eines Jahres abgeschlossen hat, einem nach deni 1. März erfolgten Abrufe nicht mehr zu entsprechen hat, sind besondere Usancen im Holzhandel nicht festzustellen. 154. Frankfurt a. M. (Mitteil. 1911 S. 110): ...Vielmehr greifen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Platz,