§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 95 wonach der Käufer auch nach Ablauf der Abrufspflicht Erfüllung (im Holzhandel) verlangen kann, solange er nicht durch den Verkäufer in Verzug gesetzt ist. K o h l e. 155. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 190 : 799): Über die Frage, ob der Käufer, welcher für einen bestimmten Zeitraum ­ einen Abschluß auf Kohlen getätigt und L conto dieses Schlusses noch nach Ablauf dieses Zeitraums Ware zu fordern hat, dem Verkäufer sofort nach Ablauf des Zeitraums Anzeige zu machen hat, wenn er auf Lieferung bestehen lvill, widrigenfalls ein Recht auf die Restlieferung ­ ausgeschlossen ist, hat sich ein von den gesetzlichen " Bestimmungen ablveichender Handelsbrauch im Berliner Kohlenhandel nicht gebildet. Mehl und andere M ü h l e n f a b r i k a t e. 156. Berlin (Korresp. d. Alt. 06 S. 76): Nach hiesigem Ortsgebrauch ­ gilt im Großhandel mit Kleie bei Abschlüssen auf Zeit, wenn die Lieferungsfrist abgelaufen ist und .. .-der Käufer den Verkäufer zur Lieferung nicht veranlaßt, das Geschäft nicht als aufgehoben, sondern als stillschweigend ­ verlängert. 157. Berlin (Apt 1910 S. 258:2): ... Wenn bei Abschlüssen auf Zeit die Lieferungsfrist abgelaufen und keine Nachfrist ­ seitens des Käufers oder Verkäufers gestellt worden ist, so gilt das Geschäft nicht als aufgehoben, sondern als stillschweigend verlängert, bis eine Partei die andere unter Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Abnahme ­ oder Lieferung der Ware (Weizenmehl) schriftlich auffordert. 158. Chemnitz (Handelsgebr. 1911 S. 33): Im Mehlhandel herrscht kein Handelsgebrauch, daß bei einem Lieferungsgeschäfte ­ „auf Abruf" ohne festgesetzte Abrufsfrist der Verkäufer ohne weiteres von der Lieferungspflicht befreit