oder zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag befugt sei, wenn der Käufer mit der Abforderuug im Verzug ist oder überhaupt binnen drei Monaten den Abruf noch nicht erklärt ­ hat. 159. Magdeburg (Gutachten Heft 1910 S. 18): Besteht der vom Beklagten behauptete Handelsgebrauch, daß bei Mehllieferungsgeschäften ­ zwischen einem Mehllieferanten und einem Bäckermeister die Abnahmepflicht des letzteren bedes noch nicht gelieferten Quantums eines Schlusses ohne weiteres erlischt, sobald Mehl neuer Ernte auf den Markt kommt, spätestens aber mit Ablauf des dem Abschlußjahre folgenden Kalenderjahres? — Es ist geantwortet worden: Der vom Beklagten behauptete Handelsgebrauch besteht in Magdeburg nicht. 160. Magdeburg (Gutachten Heft 1910 S. 18): Im Magdeburger ­ Mehlhandel herrscht der Handelsgebranch, daß, wenn bei Abschlüssen auf Zeit die Lieferungsfrist abgelaufen ­ ist und weder der Verkäufer den Käufer zur Empfangnahme ­ der Ware, noch der Käufer den Verkäufer zur Lieferung veranlaßt hat,- das Geschäft als stillschweigend verlängert gilt, bis die eine Partei die andere zur Empfangnahme ­ oder Lieferung schriftlich auffordert. 161. Magdeburg (Gutachten Heft 1912 S. 19): Nach dem Schlnßfchein vom 7. Juli 1910 („Lieferung August/September") ­ konnte der Käufer noch nach dem 31. Dezember 1911 weitere Lieferung auch aus der Ernte 1911 fordern. — Es handelt sich um Roggenmehl. Möbel. 162. Berlin (Mitteil. 1913 S. 182): Es besteht in Deutschland im Stuhlhandel kein Handelsgebranch, nach welchem eine Bestellung von Stühlen „auf Abruf" ohne Fristsetzung nach Ablauf eines Jahres ohne weiteres erlischt, falls der Abruf bis dahin nicht erledigt ist.