98 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. solche Preiselbeeren (aus dem Herbst 1910) im Oktober 1910 „zur Abnahme bis 30. Juni 1911" verkauft waren, überhaupt nicht mehr verpflichtet, im Oktober 1911 einem Abruf zu folgen. 168. Hannover (Jahresber. 1911 S. 52): Nach Ansicht der von uns gehörteil Firmen ist der Käufer von Puddingpulver auch dann zur Abnahme der „auf Abruf" gekauften Waren verpflichtet, wenn der Verkäufer es unterlassen hat, innerhalb Jahresfrist oder nach Jahresfrist zur Abnahme aufzufordern. Ist nichts anderes vereinbart, so sind derartige ­ Abschlüsse usancemäßig innerhalb eines Jahres zu erledigen. Sind sie nicht erledigt, so laufen sie im allgemeinen ­ stillschweigend weiter. Die Aufhebung des Geschäfts ­ wird durch das Unterlassen einer Anmahnung nicht herbeigeführt. 169. Koblenz (Mitteil. 09 S. 29 Februar): ... Die Fabrik behauptete, ­ daß sie bei einem Abschluß auf Schokoladelieferung ­ von nicht mehr als 9 Zentner zum Preise von 6,20 JC für 9 Pfund ohne ausdrückliche den Käufer in Verzug setzelide Erklärung berechtigt sei, den Abschluß als hinfällig zu betrachten, wenn der Abnehmer bis zu dem bestimmten Abruftermine die Ware nicht abgenommell habe. — Die Kammer antwortete: ... Noch herrsche teilweise die Auffassung, daß bei Nichtabruf durch den Käufer innerhalb der durch Vertrag ausbedungenen Frist der Verkäufer seinen Abnehmer unter Setzung einer Frist zunächst zum Abruf aufzufordern habe und erst nach Ablauf ­ dieser Frist die Lieferung verweigern dürfte. Ein Handelsbrauch der von der Fabrik behaupteten Art besteht ­ hiernach nicht. 170. Leipzig (Mitteil. 1910 S. 67): Der Kläger schloß mit der Beklagten im August 1908 einen Kaufvertrag über einen Ballen süße Mandeln . . . „lieferbar per Oktober 1908". — Die Beklagte hatte vorgebracht, daß sie zur Lieferung am 28. Mai 1909 nicht verpflichtet sei, da nach Herr-