§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 99 schendem Gebrauche bei dem monatelangen Schweigen des Klägers sie damit rechnen kann, der Kläger habe sich anderweitig bereits eingedeckt. Das Hervortreten des Klägers nach acht Monaten sei, wenn nicht ein arglistiges, so doch ein illoyales Verhalten. — Die Handelskammer hat hierauf folgendes Gutachten erstattet: Der von der Beklagten behauptete Haudelsbrauch des Inhalts, daß sie bei monatelangem Schweigen des Klägers damit rechnen konnte, der Kläger habe sich anderweit bereits eingedeckt, besteht nicht. ... Das Schweigen des Käufers konnte den Verkäufer von der Lieferung nicht entbinden. 171. Magdeburg (Gutachten Heft 09 S. 1l): Im Magdeburger Handelsverkehr zwischen Schokoladefabrikanten und deren Abnehmer besteht kein Handelsgebrauch, daß der Fabrikant, ­ falls der Abnehmer eine übermäßige Zeit über die festgesetzte Abrufsfrist verstreichen läßt, ohne die Lieferung ­ zu verlangen, und erst nach Ablauf dieser Zeit auf den Abschluß zurückkommt, berechtigt ist, diesen Abschluß als durch beiderseitiges stillschweigendes Einverständnis erledigt zu betrachten und die Lieferung zu verweigern, auch wenn beide Parteien während und nach der Abrufsfrist ­ geschwiegen haben. 172. Magdeburg (Gutachten Heft 1912 S. 18): Erreicht nach dem im Zuckerhandel bestehenden allgemeinen Handelsgebrauch ­ ein „auf Abruf zur sukzessiven Lieferung" bei Beginn der neuen Kampagne Oktober 1910/März 1911 geschlossener Lieferungsvertrag mit Ablauf des Monats März sein Ende, so daß, wenn bis dahin ein Abruf noch nicht erfolgt ist, Lieferung von dem Verkäufer nicht mehr gefordert werden kann? — Der fragliche Handelsbrauch besteht in dem Magdeburger Handel mit raffinierten: Zucker nicht. Textilwaren. 173. Elberfeld (Mitteil. 1910 S. 19): Ein Vertrag über die Lieferung von Garn „auf Abruf", der keine ausdrückliche