100 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. Bestimmung über den spätesten zulässigen Termin zur Abnahme enthält, gilt auch nach Jahresfrist nicht als erloschen, ­ falls nicht bis dahin die Abnahme erfolgt oder seitens einer Vertragspartei die andere in Verzug der Leistung oder der Abnahme gesetzt worden ist. Der zur Lieferung des Garnes „auf Abruf" Verpflichtete kann also insbesondere in diesem Falle nach Ablauf eines Jahres ­ die Abnahme des bestellten Garnes noch verlangen, auch wenn er den Besteller bis dahin nicht in Abnahmeverzug ­ gesetzt hat. Wein und Spirituosen. 174. Halle a. S. (Mitteil. 1913 S. 42): Im Handel mit Spirituosen, ­ wie Kognak usw., ist ein Handelsbrauch, daß ein Geschäft, bei welchem „auf Abruf" gekauft ist, als aufgehoben ­ gilt, wenn der Käufer die Ware nicht binnen Jahresfrist abruft und der Verkäufer nicht vor Ablauf des Jahres auf Abnahme der Ware besteht, nicht festzustellen. b) Rechtsbegrünbende Wirkung. 1. Rücktritt und Ersatzanspruch. Im allgemeinen. 175. Berlin (Mitteil. 1911 S. 27): Ist ... die festgesetzte Lieferzeit ­ nicht innegehalten worden, so bleibt der Abschluß so lange bestehen, bis die ... Abnahme mit Stellung einer Nachfrist gefordert wird. Erst nach Ablauf einer angeniessenen Nachfrist ist die nichtsäumige Partei berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder nach Feststellung ­ der Preisdifferenz Schadensersatz zu verlangen. 176. Berlin (Korresp. d. Alt. 1913 S. 263): ... Der Verkäufer ist nach Handelsbrauch bei Säumnis des Käufers im Abruf berechtigt, dem Käufer zur Vornahme seiner Wahl eine Frist zu stellen mit der Androhung, daß er nach