§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 101 fruchtlosem Ablauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag zurücktreten werde. 177. Frankfurt a. M. (Mitteil. 1912 S. 129): Im Kleinhandel ist es üblich, bei Lieferungsverträgen „auf monatlichen Abruf" die Nachfrist aus § 326 BGB. für den säumigen Lieferanten auf fünf Werktage zu bemessen. Für Naumburg ­ a. S. haben wir einen gleichen Handelsgebrauch nicht feststellen können. Chemikalien und Drogen. 178. Bromberg (Mitteil. 08 S. 114; vgl. § 6 der vorbildlichen Geschäftsbedingungen für den Chemikalien-, Drogen-, Lack- und Farbenhandel): Falls der Abruf nicht rechtt zeitig erfolgt, kann der Verkäufer die Rechte aus § 326 BGB. geltend machen. Glas- und Porzellanwaren. 179. Berlin (Korresp. d. Alt. 07 S. 20): ... Wollte die Klägerin wegen verzögerter Lieferung Schadensersatz für Nichterfüllung ­ fordern, so mußte sie der Beklagten nach Ablauf ­ der Lieferfrist noch eine weitere Nachfrist einräumen (Vasenhandel). 180. Leipzig (Mitteil. 06 S. 31): Eine Handelssitte, daß im Handel mit Milchflaschen bei Lieferungsgeschäften „auf Abruf" der Verkäufer den säumigen Abnehmer eine angemessene ­ Frist vor, spätestens aber kurz nach Ablauf des Abruftermins in Verzug setzt und daß dies in gleicher Weise für den Abnehmer gegenüber dem Verkäufer gelte, hat sich nicht feststellen lassen. Getreide und Hülfenfr ächte. 181. Magdeburg (Gutachten Heft 08 S. 13): Im Magdeburger Getreidehandel ist ein Handelsgebrauch, daß der Käufer, wenn er eine Ware „auf Abnahme" gekauft hat, die Ware abzurufen hat. — Hat der Käufer die Ware nicht recht-