f Ifti;, r \h G" 102 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. zeitig abgerufen, so ist er auch zur späteren Abnahme verpflichtet. ­ Beiden Parteien steht jedoch das Recht zu, durch Stellung einer Nachfrist das stillschweigende Fortlaufen des Vertrages zu beenden. Metalle und Metallwaren. 182. Berlin (Apt 1914 S. 290 :7): Bei Kupferabschlüssen pflegt auf jeden Fall der Lieferant vor Ausübung des Rücktrittsrechts ­ eine Nachfrist zu setzen. N a h r u n g s - und G e n u ß m i t t e l. 183. Berlin (Apt 1910 S. 404; vgl. § 7 der Geschäftsbedingungen ­ für die Obst- und Gemüsekonservenbranche): ... Wird die Ware (Obstkouserven) nicht rechtzeitig abgenommen oder abgerufen, so hat der Lieferant die Wahl, Erfüllung des Vertrags zu verlangen oder nach Ablauf einer dem Käufer zu gewährenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. ­ 184. Magdeburg (Gutachten Heft 09 S. 11): Im vorliegenden Falle, bei dem die Abrufsfrist lt. Schlußschein auf die Zeit vom 15. Dezember 06 bis zum 1. April 07 festgesetzt war und die Ware (Schokolade) erst Anfang September 1907 von der Beklagten abgerufen wurde, war die Klägerin, ­ wenn sie bei längerer Verzögerung des Abrufs von dem Geschäft zurücktreten wollte, verpflichtet, nach Ablauf der Abrufsfrist die Beklagte zur Abnahme aufzufordern und ihr eine Nachfrist zu stellen. Ol. 185. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 192 : 807): Im Handel mit Salonöl besteht kein Handelsgebrauch, nach welchem der Kaufvertrag für aufgehoben gilt, wenn der Käufer die je nach Abruf zu liefernde Ware bis zu dem vertragsmäßig ­ bestimmten Zeitpunkt nicht abgerufen und der Ver-