§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 105 eines oder je nach Abmachung auch zweier Monate nach Ablauf der Verzugsmonate Abnahme der betreffenden Mengen oder Schadensersatz zu verlangen. Mehl und andere Mühlenfabrikate. 193. Breslau (Handelsgebr. Riefenfeld 1911 S. 38 : 108): Bei einem Schluß über Weizenkleie, welcher unter der Bedingung: ­ „Lieferung Mai-Juni-Juli, und zwar pro Monat ­ je ein Waggon frei..getätigt ist, hat nach kaufmännischer ­ Verkehrsauffassung der Verkäufer dem Käufer eine Aufforderung zur Verfügung zugehen zu lassen, falls der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abruft. Der Käufer gilt deshalb nach derselben Verkehrs-’ auffassung für berechtigt, die Abnahme eines ihm ohne Abruf zugesandten Waggons, selbst wenn die vereinbarte Lieferfrist abgelaufen ist, abzulehnen. 194. Hannover (Jahresber. 08 S. 54): Der Kläger behauptet, daß bei Lieferung und Kauf von Mühlenprodnkten ein Handelsbrauch in der Provinz Hannover dahin bestehe, daß die Abnahme der für jeden Monat gekauften Waren ohne weitere Aufforderung bis Ende des betreffenden Monats zu erfolgen habe, widrigenfalls der Käufer berechtigt ­ sei, die Ware an die Adresse des Käufers zu verladen. ­ — Unseres Wissens besteht in der Provinz Hannover ­ kein derartiger Handelsgebrauch. N a h r u n g s - und G e n u ß m i t t e l. 195. Breslau (Handelsgebr. Riesenfeld 1911 S. 36 : 104): ... Wenn der Schluß „zur Lieferung per Frühjahr auf Abruf" lautet (im Handel mit Kartoffeln), so ist danach eine erst im Juli vorgenommene Abforderung durch den Käufer nicht mehr als rechtzeitig im Sinne dieser Vertragsbestimmung ­ erfolgt anzusehen. Der Verkäufer aber ist in einem solchen Falle der nicht vertragsmäßigen, weil