112 Dritter Teil. Der Handelsbrauch. Ware nicht Folge leistet, die gesetzlichen Folgen des Verzugs ­ ein. 218. Berlin (Mitteil. 1913 S. 216): Im Zuckerhandel erhält hier und in Stettin der Verkäufer handelsüblich, falls Zucker „auf Abruf" bestellt ist und der Abllehmer mit dem Abruf in Verzug kommt, sofern der Verkäufer nicht auf Abnahme bestehen will, einen Prolongationszuschlag von 25 Pf. pro Zentner und Quartal. 219. Graudenz (Mitteil. 1912 Januar S. 55): Im Handel mit raffiniertem Zucker... ist, wenn der Käufer nicht rechtzeitig ­ abnimmt, üblich, daß ohne weiteres — also ohne vorherige Benachrichtigung — ein Aufschlag von 1 j 8 M für den Zentner und je 2 Monate zu dem vereinbarten Preise hinzutritt. 220. Magdeburg (Gutachten Heft 1911 S. 18): Im Magdeburger Zuckerhandel ist es weder Handelsgebrauch noch feststehende ­ Bedingung der Zuckerraffinerie, daß ohne ausdrückliche ­ Vereinbarung für Zucker, der später als gehandelt ­ abgerufen wird, ein Preisaufschlag von 1 / 8 <M pro Zentner und Monat gefordert werden darf. Doch wird ein derartiger Aufschlag von 1 j a M für je 1 oder 2 Monate ­ sehr häufig ausdrücklich vereinbart. Tabak. 221. Berlin (Mitteil. 1912 S. 127): Im Tabakhandel werden nach Handelsgebrauch die Zahlungsfristen unabhängig von dem Abruf des im Ausland gelagerten Tabaks festgesetzt; ­ der Abnehmer ist nach Handelsgebrauch zur Zahlung ­ am Terminstage verpflichtet, ohne die Zahlung von der Lieferung abhängig machen zu können. Wein und Spirituosen. 222. Graudenz (Mitteil. 07 September S. 21): Der Lieferant war bei einem Kauf von Wein wegen der Frostgefahr auch ohne Abruf zur Lieferung vor Ablauf des hierfür