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        <title>Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber</title>
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            <forname>Kurt</forname>
            <surname>Hagedorn</surname>
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      <div>1.  Diagnose.

11

in  der  Zeit  eines  Jahres  sukzessive  abzunehmen"  war,  geurteilt:
Es  sei  nichts  bestimmt  über  die  Zeit  und  nicht  gesagt,  wer  —  ob
Käufer  oder  Verkäufer  —  sie  zu  bestimmen  habe.  Jede  Partei
könne  daher  an  sich  den  Zeitpunkt  bestimmen  und  zwar  nach
billigem  Ermessen.  Es  ist  also  noch  immer  gegenüber  der  Bestimmung ­
  „zur  Abnahme"  einige  Vorsicht  geboten.  —  Soviel  von
den  Klauseln.
Am  schwierigsten  zu  erkennen  sind  die  Verträge,  deren  Wortlant
  überhaupt  keine  Andeutung  vom  Abruf  enthält.  In  solchem
Falle  ist  zunächst  zu  vermuten,  daß  die  Vertragsteile  sich  einem
ergänzenden  Handelsbrauch  über  das  geschlossene  Geschäft  haben
unterwerfen  wollen,  einerlei,  ob  sie  ihn  kennen  oder  nicht").  In
der  Tat  gibt  es  Handelsbräuche  des  Inhalts,  daß  unter  Umständen ­
  ein  Abrufvertrag  zu  unterstellen  ist.  So  kann  nach  der
Natur  des  Geschäfts  der  Abruf  geboten,  weil  verkehrsüblich,  sein,
ohne  daß  die  Parteien  sich  dessen  bewußt  sind.  Hierin  liegt  die
Quelle  mancher  Prozesse.  Der  Handelsbrauch  geht  so  weit,  daß
bei  bestimmten  Geschäften  nur  auf  Abruf  geliefert  wird,  so  z.  B.
im  Braunkohlen-Briketthandel  zwischen  Grossisten  und  Kleinhändlern ­
  in  Berlin").  Ein  Jahr  vorher  hat  allerdings  dieselbe
Handelskammer  noch  einen  allgemeinen  Handelsbrauch  des
Kohlenhandels  in  Abrede  gestellt,  wonach  die  Lieferung  nur  „auf
Abruf"  zu  erfolgen  habe").
Kraft  Handelsbrauchs  abzurufen  sind  auch  Leistungen  aus
solchen  Verträgen,  worin  die  Worte  „lieferbar",  „Lieferzeit"^)
und  ähnliche  vorkommen.  Besonders  häufig  wird  endlich  bei
Sukzessivlieferungsgeschäften  —  falls  nicht  im  Vertrag  ausdrücklich ­
  das  Gegenteil  bestimmt  ist  —  dem  Käufer  handelsüblich
der  Abruf  eingeräumt^).
17)  S.  §  10  d.  Abh.
18)  So  HK.  Berlin  in  Mitteil.  00  S.  47;  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  0,
obwohl  Klausel  „lieferbar".
19)  HK.  Berlin  in  Mitteil.  08  S.  82.
20)  So  HK.  Breslau  in  Mitteil.  1912  S.  178,  11.
21)  So  Ga.  Magdeburg  in  Heft  03  S.  17;  Apt  07  S.  443,  12;
S.  478,  10;  HK.  Breslau  in  Mitteil.  1912  S.  178,  11.</div>
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