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        <title>Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber</title>
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            <forname>Kurt</forname>
            <surname>Hagedorn</surname>
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            <idno>1002227631</idno>
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Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

Der  Kauf  „auf  Abruf"  ist  also  fest,  unbedingt  und  ein
echter  Kauf.  Worin  liegt  nun  aber  feine  Eigenart?
Von  Anfang  an  sind  die  Parteien  dessen  gewiß,  daß  einmal
der  Vertrag  von  beiden  Teilen  erfüllt  werden  wird:  äiee  eertns
an.  Wann  es  geschehen  wird,  ist  deshalb  ungewiß,  weil  die  Angabe ­
  des  Termins  —  der  „Abruf"  —  einer  Partei  überlassen  ist:
dies  incertus  quando.  Man  nennt  das  eine  Befristung.  Mithin ­
  ist  der  Kauf  „auf  Abruf"  ein  befristeter
Kauf,  und  zwar  ist  sowohl  des  Verkäufers  Leistung  als  auch  die
des  Käufers  befristet?).  Bei  der  unleugbaren  Zweideutigkeit
des  Wortes  „Wirkung"  in  §  163  BGB.  muß  hervorgehoben  werden, ­
  daß  Rechte  und  Pflichten  mit  dem  Abschluß  des  Kaufvertrages ­
  „auf  Abruf"  entstehen,  und  daß  sie  nur  insofern  unvollkommen ­
  sind,  als  sie  vor  erfolgtem  Abrufe  nicht  eingeklagt  werden ­
  können,  ihretwegen  kein  Schuldnerverzug  eintreten  kanu^).
Besonders  zu  erwähnen  ist,  daß  der  Kauf  „auf  Abruf",  auch
wenn  er  mit  der  weiteren  Klausel  „nach  Bedarf"  versehen  wird,
ein  befristeter  Kauf  bleibt.  In  der  Tat  würde  eine  völlige  Abhängigkeit ­
  der  Abnahmepflicht  vom  Bedarf  im  Resultat  auf  eine
7)  Endemann  (BGB.  II  S.  923  Anm.  2)  und  Freudenthal  (S.  9)
nennen  den  Kauf  „auf  Abruf"  „betagt",  weil  er  gegenwärtige  Rechte
erzeugt;  bei  echter  „Befristung"  in  ihrem  Sinne  verlangen  sie  nämlich,
einer  verbreiteten  Ansicht  über  8  163  BGB.  folgend  (Langheineken
S.  51  ff.;  Planck  I  S.  281  f.;  Rehbein  I  S.  241;  RGRäte  I  8  163;
v.  Staudinger  I  8  163  Anm.  1),  daß  die  Entstehung  der  Rechte  und
Pflichten  bis  zum  Eintritt  des  Termins  gehemmt  sei.  Zur  Widerlegung ­
  dieser  von  Freudenthal  nur  dürftig  verteidigten  Lehre  läßt  sich
schwer  Besseres  sagen,  als  was  Enneccerus  (I  1  S.  494,  insbes.  Anm.  3)
ausgeführt  hat.  Ihm  scheint  die  Mehrzahl  der  Schriftsteller  zu  folgen
(Crome  8  102,  2a;  Dernburg  I  S.  518  Anm.  7/8;  Kipp-Windscheid
I  8  96,  I  2  Anm.  5).  Der  Vorsicht  v.  Tuhrs  in  der  Terminologie
(Allgem.  Teil  Bd.  I  S.  181:  „unentziehbare  Anwartschaft")  bedarf  es
nicht.
8)  Feststellungsklagen  und  Klagen  auf  künftige  Leistung  sind  möglich, ­
  wenn  ein  rechtliches  Interesse  bzw.  die  Voraussetzungen  des  8  259
ZPO.  vorliegen.
9)  Vgl.  Els.-Lothr.  Z.  Bd.  29  S.  362.</div>
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