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        <title>Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber</title>
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            <forname>Kurt</forname>
            <surname>Hagedorn</surname>
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            <idno>1002227631</idno>
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      <div>34

Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

des  Käufers  ist,  so  gerät  der  Säumige  zugleich  in  Schuldnerverzug. ­

Als  Voraussetzungen  für  den  Abruf(Gläubiger-)verzug
müssen  wir  verlangen:
1.  das  Verbalangebot  der  Leistung  durch  den  Verkäufer
gemäß  §  295  BGB.  (Das  in  §  293  BGB.  geforderte  Realangebot ­
  entfällt,  da  zur  Bewirkung  seiner  Leistung  der  Käufer
durch  den  Abruf  mitzuwirken  hat)^).  Ein  Verbalangebot  ist  nicht
notwendig,  wenn  eine  bestimmte  Abrufsfrist  vereinbart  war^)
(§  296  Abs.  1  BGB.);
2.  die  mangelnde  Mitwirkung  des  Käufers,  also  das  Unterlassen ­
  des  Abrufs,  gemäß  §  293  BGB.;
3.  die  Fälligkeit  seines  Anspruchs:  im  allgemeinen  ist  sie
zwar  kein  Erfordernis  zur  Herbeiführung  des  Gläubigerverzugs,
denn  der  Schuldner  kann  nach  §  271  Abs.  2  BGB.  bereits  vor
der  Fälligkeit  erfüllen.  Beim  Kauf  „auf  Abruf"  ist  dies  jedoch
dem  Verkäufer  untersagt^);
4.  die  Leistungsbereitschaft  des  Verkäufers;  obwohl  keine
„positive  Voraussetzung",  folgt  sie  doch  aus  §  297  BGB.^).
(Freilich  ist  ein  Scheinangebot  möglich,  der  Käufer  kann  sich
jedoch  dadurch  schützen,  daß  er  die  Nichtbereitschaft  des  Verkäufers
nachweist.)  Die  Voraussetzung  der  Leistungsbereitschaft  erfüllt
der  Verkäufer  dadurch,  daß  er  sich  in  der  Lage  hält,  jederzeit
innerhalb  der  Lieferfrist  die  Ware  anzufertigen  oder  sie  sich  zu
verschaffen^);  allerdings  muß  er  dies  bezüglich  des  ganzen  Rück-1)
  Vgl.  HK.  Graudenz  in  Mitteil.  09  Aug.  S.  21;  HK.  Berlin  in
Mitteil.  1912  S.  76.
2)  A.  M.  Zander  a.  a.  O.  S.  326;  nach  ihm  ist  immer  Andienung
(—  Angebot  bzw.  Mahnung)  nötig;  so  allerdings  auch  Ga.  §  12  d.  Abh.
Nr.  71  und  „Recht"  08  Nr.  698.  Ein  allgemeiner  Handelsbrauch,  auf
den  sich  Zander  beruft,  besteht  jedoch  nicht.
3)  Allgemeiner  Handelsbrauch:  s.  Ga.  in  §  12  d.  Abh.  Nr.  2,  3,
189,  193.
4)  Vgl.  Freudenthal  S.  17;  Els.-Lothr.  Z.  Bd.  29  (5.362.
6)  Vgl.  Bd.  56  S.  176;  IW.  05  S.  78  Nr.  15;  Zander  a.  a.  O.
S.  327.</div>
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