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        <title>Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber</title>
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            <forname>Kurt</forname>
            <surname>Hagedorn</surname>
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Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

des  Kaufpreises  durch  den  Verzug  fällig  wird  —  es  sei  denn
wiederum,  daß  der  Verkäufer  vorleistungspflichtig  war  —,  gewinnt ­
  der  Käufer  den  Anspruch  auf  Lieferung  erst,  wenn  er  die
ihm  zur  Herbeiführung  der  Lieferung  obliegende  Mitwirkung,
also  den  Abruf,  nachgeholt  hat.  Solange  diese  Bedingung  unerfüllt ­
  ist,  kann  er  während  seines  Verzugs  nicht  die  Zahlung  des
Kaufpreises  von  der  Lieferung  abhängig  machen.  Würde  diesem
Verlangen  stattgegeben,  so  hätte  es  der  Kläger  in  der  Hand,  durch
Unterlassen  des  Abrufs  die  Abwicklung  des  Geschäfts  und  damit
die  Zahlimg  des  Kaufpreises  hintanzuhalten^).
§  8.
Verzugsfolgen.
Mit  Ablauf  der  Abrufsfrist  ist  der  Verkäufer  berechtigt,  die
gesamte  Ware  bzw.  den  Rückstand  alsbald  anzubieten  oder  Abnahme ­
  zu  verlangen^).  Bei  sukzessivem  Abruf  hat  der  Verkäufer
das  Recht,  statt  dessen  nur  ein  Teilangebot  zu  machen^);  er  kann
sich,  weil  der  wesentliche  Inhalt  des  ursprünglichen  Vertrages
damit  nicht  geändert  wird,  auf  die  hierin  begründete  Teilbarkeit
der  Leistung  berufen.
Da  durch  Unterlassen  des  Abrufs  Gläubigerverzug  und
gleichzeitig^)  Schuldnerverzug  eintreten,  kann  der  Verkäufer
zweierlei  Verzugsrechte  geltend  machen:  die,  welche  ihm  nach
§§  373/374  HGB.  und  nach  §§  300—304,  383,  274  Abs.  2,  322
Abs.  2  und  3  BGB.  zustehen,  sowie  den  Schadensersatzanspruch,
den  ihm  §  286  BGB.  gibt.  Bald  werden  ihm  jene,  bald  diese
Rechte  willkommen  sein.  Die  Geltendmachung  hat  aber  zur  Voraussetzung, ­
  daß  der  Erfüllungsanspruch  aus  dem  Vertrag  weiter
besteht.
24)  Vgl.  auch  ROLG.  Bd.  8  S.  38.
1)  So  Els.-Lothr.  Z.  Bd.  29  S.  37;  IW.  04  S.  90,  8.
2)  DJZ.  04  S.  267.
3)  Gläubiger-  und  Schuldnerverzug  ist  kumulativ  möglich,  genau
so  wie  bei  Ab-  und  Annahme;  vgl.  dazu  „Recht"  03  Nr.  1396  und
Seuff.  Arch.  Bd.  63  Nr.  6.</div>
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