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        <title>Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber</title>
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            <forname>Kurt</forname>
            <surname>Hagedorn</surname>
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Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

koordiniert  worden  ist,  kein  Anlaß  vorliegt,  zwischen  der  Zahlung ­
  als  Hauptpflicht  einerseits  und  Abnahme  und  Abruf  als
Nebenpflichten  andererseits  zu  unterscheiden.  Man  wird  deshalb
der  Regel  nach  den  Abruf  als  Hauptleistung  und  nur,  wo  die
besonderen  Umstände  eine  andere  Parteiabsicht  erkennen  lassen,
als  Nebenpflicht  behandeln  müssen.  Wir  stehen  sohin  im  Einklang ­
  mit  Oertmann  und  weichen  von  der  Spruchpraxis  der  Handelskammern ­
  nur  darin  ab,  daß  wir  nicht  immer,  sondern  in  der
Regel  den  Abruf  als  Hauptleistung  ansehen.  Folglich  wenden
wir  auch  in  der  Regel  §  326  BGB.  beim  Abrufverzug  an:  Dies
können  wir  namentlich  in  den  zahlreichen  Fällen,  wo  die  Verweigerung ­
  des  Abrufs  eine  Zahlungsverweigerung  enthält.
Soweit  die  gesetzlichen  Verzugsfolgen.  Der  Handelsbrauch
gibt  jedoch  dem  Verkäufer  noch  mehr  Rechte,  wie  das  aus  den
Gutachten 22  23  24  25  26 )  ersichtlich  ist:  Nach  ihnen  ist  der  Verkäufer,  falls
innerhalb  der  bedungenen  Frist  nicht  abgerufen  wird,  berechtigt,
dem  Käufer  das  Restquantum  der  Ware  zu  fakturieren,  also  eigenmächtig ­
  zuzusenden 22 ).  Zander")  stellt  einen  allgemeinen  Handelsbrauch ­
  in  Abrede  unter  Berufung  auf  sieben  Gutachten.  Das
Gegenteil  wollen  wir  nicht  behaupten,  jedenfalls  aber  besteht
dieser  Handelsbrauch  doch  maucherorts;  das  Reichsgericht 22 )  hat
das  Fakturieren  einmal  ausdrücklich  als  Recht  des  Verkäufers
bezeichnet.  Es  fällt  weg,  wenn  keine  Abrufsfrist  bestimmt  ist 2 «).
Endlich  schützt  der  Handelsbrauch  den  Verkäufer  dadurch,  daß  er
bei  nachträglichem,  also  nicht  ordnungsmäßigem  9lbruf 27 )  einen
Preisaufschlag  gestattet 28 ).
22)  Vgl.  §  12  d.  Abh.  Ga.  Nr.  187—223.
23)  So  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  187,  188,  190,  191;  a.  A.  Nr.  193,
194,  195.
24)  a.  a.  O.  S.  325.
25)  In  LZ.  07  S.287  Nr.6;  ebenso  Staub,  Ext.  zu  8  874  Anm.  168  a.  E.
26)  So  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  189.
27)  Bei  rechtzeitigem  Abruf  lehnt  das  mit  Recht  ab  Ga.  8  12
d.  Abh.  Nr.  212,  es  sei  denn,  dah  mit  Hausse-  und  Baisse-Klausel  gekauft ­
  ist.
28)  So  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  213,  214,  218,  219,  220;  anders  Ga.
Nr.  217;  ausdrücklich  dagegen  Nr.  48;  zwcfclhaft  Nr.  216.</div>
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