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        <title>Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber</title>
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            <forname>Kurt</forname>
            <surname>Hagedorn</surname>
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      <div>§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

65

d)  Von  Nicht-Saisonwaren.
Baumaterialien.
39.  Berlin  (Mitteil.  1910  S.  304):  Bei  einer  Vereinbarung
„50  000  Reformdeckensteine  hintereinander  auf  Abruf"
hat  die  Abnahme  handelsüblich  in  vier  bis  höchstens  sechs
Monaten  zu  erfolgen.
Chemikalien  und  Drogen.
40.  Bromberg  (Mitteil.  08  S.  114:  §6  der  vorbildlichen  Geschäftsbedingungen ­
  für  den  Chemikalien-,  Drogen-,  Lackund
  Farbenhandel):  „Auf  Abruf"  verkaufte  Waren  sind
innerhalb  einer  nach  den  Umständen  des  Einzelfalls  angemessenen ­
  Frist,  spätestens  aber  innerhalb  eines  Jahres
abzurufen.
41.  Graudenz  (Mitteil.  1910  Dez.  S.  44):  Wenn  ein  Detailkaufmann ­
  .  .  .  Schuhcreme  kauft  mit  der  Abrede,  daß
die  Lieferung  erfolgen  soll  „zur  Abnahme...",  so  hat
er  die  Ware  nach  Bedarf  abzunehmen.  Ein  Handelsbrauch, ­
  daß  die  Ware,  die  unter  der  obigen  Bedingung
gekauft  ist,  binnen  Jahresfrist  abgenommen  werden  muß,
hat  sich  in  unserem  Bezirk  noch  nicht  herausgebildet.
42.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  116  :  481):
Es  ist  nicht  Handelsbrauch,  daß  ein  „auf  Abruf"  —  insbesondere ­
  „auf  Abruf  nach  Bedarf"  —  bestellter  Posten
von  100  Schachteln  Kaiserborax  im  Preise  von  270  Jt
spätestens  binnen  Jahresfrist  abgerufen  bzw.  abgenommen ­
  werden  müßte.
Druckerei.
43.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  188  :  793):  Bei  einem
Abschluß  auf  1000  Bände  eines  Buches  zum  Preise  von
20  Pf.  pro  Band  „zur  sukzessiven  Abnahme"  ist  innerhalb ­
  einer  angemessenen  Frist  das  ganze  Quantum  abzunehmen. ­
  Angemessen  ist  eine  Frist  von  längstens
einem  Jahr.
Hagedorn,  Handelskauf  „aus  Abruf".

5</div>
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