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        <title>Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber</title>
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            <forname>Kurt</forname>
            <surname>Hagedorn</surname>
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            <idno>1002227631</idno>
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      <div>76

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

c)  „Nach  Bedarf".
I  m  allgemeinen.
88.  Bochum  (Mitteil.  1910  S.  210):  Bei  einem  Kauf  „auf  Abnahme ­
  nach  Bedarf"  verpflichtet  sich  der  Käufer  zur  Abnahme ­
  der  Ware  nach  tatsächlich  eingetretenem  Bedarf
und  in  einer  angemessenen  Frist.  Er  darf  feinen  Bedarf
in  der  gleichen  Ware  nicht  anderweitig  decken.  Der  Umfang ­
  der  Abnahme  steht  nicht  im  freien  Ermessen  des  Verpflichteten, ­
  sondern  wird  durch  den  tatsächlichen  Bedarf
bestimmt.  —  Anderseits  hat  auch  der  Verkäufer  nicht  das
Recht,  ohne  weiteres  die  Frist  für  die  Abnahme  der  Ware
zu  bestimmen.  Er  hat  vielmehr,  wenn  der  Käufer  mit
der  weiteren  Abnahme  in  Verzug  zu  bleiben  scheint,
diesem  unter  Einräumung  einer  angemessenen  Frist  die
Ware  zur  Abnahme  anzubieten.  Die  Frist  wird  nach
den  vom  Käufer  bisher  eingehaltenen  Terminen  zu  bestimmen ­
  sein.

Chemikalien'und  Drogen.
89.  Berlin  (Mitteil.  1913  S.  357):  Es  läßt  sich  kein  Handelsgebrauch ­
  feststellen,  nach  welchem  Fußbodenfarben,  die
mit  der  Maßgabe  hergestellt  sind,  daß  sie  „nach  Bedarf
und  Abruf  des  Bestellers"  geliefert  werden  sollen,  innerhalb ­
  einer  Frist  von  einem  Jahr  abgerufen  werden
müssen.  Ebensowenig  läßt  sich  ein  Handelsgebranch  feststellen, ­
  nach  welchem  bei  einer  Vereinbarung,  der  Besteller
soll  an  einen  Abnahmetermin  nicht  gebunden  sein,  der
Abruf  binnen  längstens  zwei  Jahren  zu  erfolgen  hat.
90.  Graudenz  (Mitteil.  1910,  Dez.  S.  44):  Wenn  ein  Detailkaufmann ­
  ..  .  Schuhcreme  kauft  mit  der  Abrede,  daß  die
Lieferung  erfolgen  soll  „zur  Abnahme...",  so  hat  er  die
Ware  nach  Bedarf  abzunehmen.  Ein  Handelsbrauch,  daß
die  Ware,  die  unter  der  obigen  Bedingung  gekauft  ist,</div>
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