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10  Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

gäbe  fertigzustellen"^),  „Kaufverpflichtung  1911/12“ 10 ),  „die  Bezeichnung ­
  des  Ankuuftshafeus  hat  zu  erfolgen"").
Häufig  wird  vereinbart:  „zur  Abnahme".  In  den  ersten
Jahren,  da  die  Handelskäufe  „auf  Abruf"  wachsende  Bedeutung
gewannen,  war  diese  Klausel  heiß  umstritten.  Jedenfalls  verweist
sie  auf  ein  Handeln  des  empfangenden  Käufers,  nicht  des  ausliefernden ­
  Verkäufers.  Wäre  dieser  gemeint,  so  hätte  man  im
Kaufverträge  besser  das  Wort  „Lieferung"  gewählt").  Für  die
Auslegung  ist  nun,  da  wir  von  einem  Handelskauf  sprechen,
§  346  HGB.  maßgebend,  welcher  auf  die  im  Handelsverkehr  geltenden ­
  Gewohnheiten  und  Gebräuche  hinweist.  Im  kaufmännischen ­
  Sprachgebrauch  aber  bedeutet  das  Wort  „Abnahme"  mehr
als  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  nämlich  u.  a.  auch  das  Rechtsgeschäft, ­
  wodurch  die  Unbestimmtheit  des  Vertrages  in  der  Lieferzeit ­
  beseitigt  und  dem  Verkäufer  eine  schuldgerechte  Leistung  ermöglicht ­
  wird:  den  Abruf").  Da  man  schließlich  so  weit  gegangen ­
  ist,  „Abnahme"  und  „Abruf"  gleichbedeutend  zu  gebrauchen^^), ­
  darf  für  die  überwiegende  Mehrzahl  der  Fälle  gesagt ­
  werden:  Wenn  die  Wendung  „zur  Abnahme"  gebraucht  wird,
so  ist  es  im  Handel  allgemein  üblich,  daß  der  Verkäufer  die  Ware
erst  „auf  Abruf"  liefert").  Doch  hat  in  neuerer  Zeit  wieder  das
Reichsgericht")  von  einem  Vertrage,  wonach  die  Ware  „jedesmal
9)  LZ.  1913  S.  794.
19)  HK.  Berlin  in  Mitteil.  1913  S.  90.
11)  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  22;  ganz  unklare  Klausel  Nr.  20.
12)  So  Apt  1907  S.  433,  12;  Apt.  1914  S.  413,  3;  Dove-Meyerstein
1912  S.  193,  810;  besonders  auf  den  Unterschied  hinweisend  HK.  Berlin
in  Mittcil.  09  S.  263.
13)  So  ERG.  Bd.  56  S.  177;  Bd.  57  S.  109;  LZ.  09  S.  61;  Förtsch
in  DJZ.  05  S.  18;  Lehmann  in  DJZ.  02  S.  491  ff.;  Soergel  09  §  373
HGB.  Anm.
14)  Dasselbe  sagen:  Staub,  Exk.  vor  §  373  Anm.  67;  v.  Staudingcr
  8  433  IX,  2s  a  Abs.  4/5;  Zander  in  Gruch.  Beitr.  Bd.  62  S.  304;
„Recht"  08  Nr.  698.
15)  Ebenso  Apt  07  S.  80,  5;  S.  259,  18;  Dove-Meyerstein  07  S.  86,
363;  HK.  Berlin  in  Mitteil.  07  S.  31,  2;  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  18  und
Nr.  181.
16)  In  LZ.  1912  S.  458:  steht  vereinzelt  da.