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Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

§  2.
Wesen  des  Geschäfts.
Es  steht  heute  für  Wissenschaft*)  und  Rechtsprechung-)  fest,
daß  ein  Kauf  „auf  Abruf"  ein  fester  Kauf  ist.  Dies  allein  entspricht ­
  auch  dem  Zweck  des  Geschäfts.  Der  Käufer  will  sich  einmal ­
  gegen  Mangel  bei  plötzlichem  Bedarf  sichern  und  zweitens
gegen  Wechsel  der  Qualität  bei  fortlaufendem  Bedarf.  Außerdem
rechnet  er  mit  Ersparnis  oder  größerem  Gewinn,  da  bei  Einkauf
im  großen  günstige  Bedingungen  gewährt  werden.  Der  Verkäufer ­
  dagegen,  der  seiner  Kalkulation  die  Preise  des  Verkaufs
im  großen  zugrunde  legen  muß,  begnügt  sich  gern  mit  denmäßigen
  Gewinn,  wenn  er  dafür  eines  flotten  Betriebes  und
Absatzes  auf  längere  Zeit  sicher  ist.  Sicherung  ist  also  auf  beiden
Seiten  der  Zweck  des  Geschäfts.  Sie  kann  nur  durch  feste  Verträge ­
  erzielt  werden.
Naturgemäß  kommen  deshalb  Abrufkänfe  dort  am  meisten
vor,  wo  gleichmäßige  und  ruhige  Abwicklung  des  Handels  notwendig ­
  ist,  also  besonders  beim  Großhandel,  d.  h.  im  Verkehr
zwischen  Großhändlern  (meistens  Fabriken)  und-  Detailisten-').
Die  Gutachten  im  §  12  der  Abhandlung  lehren  einige  Großhandelsartikel ­
  kennen,  bei  deren  Umsatz  am  häufigsten  zum  Abrnfkauf
  gegriffen  wird:  so  z.  B.  Holz,  Kohlen,  Kolonialwaren,
Kupfer,  Mehl,  Ll,  Petroleum,  Roggen,  Schmalz,  Weizen,  Zement
und  Zucker.
Aus  dem  Sicherungszweck  des  Kaufs  auf  Abruf  folgt  weiter,
daß  er  nicht  bedingt  sein  darf,  wenn  anders  die  Sicherung  wirtschaftlichen ­
  Wert  haben  soll.  Seine  Wirksamkeit  in  Frage  zu
stellen,  fällt  keinem  Kaufmann  ein;  der  Handel  liebt  und  braucht
klare  und  zuverlässige  Verhältnisse.  Die  Parteien  schließen  zwar
einen  Vertrag  mit  einem  im  Vergleich  zu  gewöhnlichen  Kauf-1)
  Vgl.  Staub,  Exk.  zu  §  359  Sinnt.  4;  Zander  a.  a.  O.  S.  306;
Freudeuthal  S.  4;  HK.  Ga.  bei  Goldmann  Ziff.  35  zu  §  346  HGB.
2)  Apt  07  S.  79,  2;  Dove-Meyerstein  07  S.  86,  362.
8)  Vgl.  über  die  Terminologie  I.  Conrad:  Volkswirtschaftspolitik
S.  456.