§  2.  Wesen  des  Geschäfts.

vertragen  erheblichen  Risiko,  insofern  nämlich,  als  es  bei  diesen
heißt:  „leiste  sofort",  hier  aber:  „leiste  auf  Abruf".  Damit
schieben  sie  aber  nur  die  Fälligkeit  der  beiderseitigen  Leistungen
hinaus.  Es  geschieht  das,  um  einerseits  die  Lieferkraft  des  Verkäufers, ­
  z.  B.  einer  Fabrik,  nicht  zu  überspannen  —  namentlich
bei  erst  anzufertigenden  Waren  —,  andererseits,  um  dem  Käufer
die  Last  der  Aufbewahrung  großer  Mengen  zu  ersparen,  die  ihm
womöglich  verderben.
Im  echten  Kauf  „auf  Abruf"  darf  also  niemals  eine  Bedingung ­
  gesucht  werden,  wonach  der  Vertrag  nur  dann  wirken
solle,  d.  h.  der  Verkäufer  nur  dann  liefern  müsse,  wenn  (rechtzeitig) ­
  abgerufen  werde.  Der  Vertrag  wird  unbedingt  abgeschlossen, ­
  und  die  Klausel  „auf  Abruf"  bedeutet  nur,  daß  der
Käufer  in  gewissen  Grenzen  den  Zeitpunkt  der  Lieferung  zu  bestimmen ­
  berechtigt  ist 4  5  6 ).
Immer  wieder  taucht  der  Gedanke  auf,  hier  werde  gar  nicht
gekauft  und  verkauft,  sondern  ein  Vorvertrags)  geschlossen,  worin
die  Parteien  sich  fest  verpflichten,  später  zu  mehr  oder  weniger
fest  bestimmten  Terminen  einen  oder  einige  Hauptverträge  einzugehen, ­
  deren  wesentliche  Bestandteile,  Ware  und  Preis,  schon
jetzt  in  jenem  Vorvertrag  festgelegt  seien.  Der  Gedanke  ist  so  gekünstelt ­
  nicht,  aber  Kaufleute  verfallen  kaum  auf  ihn.  Ein  Beweis ­
  dafür  ist  es,  daß  gewisse  besondere  Wirkungen  sich  an  den
Vertrag  anschließen,  die  einem  Vorvertrag  nicht  zukommen  können; ­
  so  ist  z.  B.  die  Provision  eines  Agenten,  der  einen  Kauf
„auf  Abruf"  vermittelt  hat,  mit  der  Tätigung  des  Schlusses  verdient, ­
  nicht  erst,  wenn  der  Abruf  der  Ware  und  damit  die  Fälligkeit ­
  des  Kaufpreises  erfolgt  ist°).
~4)  So  „Recht"  09  Nr.  1931;  08  Nr.  2300;  Els.-Lothr.  Z.  Bd.  35
S.  133;  Goldmann  Ziff.  35  zu  §  346  HGB.;  Staub  §  346  Anm.  19  a.  E.
5)  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  140  spricht  von  einem  „Vorkauf";  jedoch
stehen  sich  bei  einem  solchen  (im  Sinne  des  BGB.)  drei  Personen  gegenüber; ­
  von  einem  Vorkaufsrecht  kann  zudem  hier  nicht  die  Rede  sein;  vgl.
Cosack:  BGB.  I  S.  537;  über  puetum  äs  smsnäo  Senfs.  Arch.  Bd.  67
Nr.  195.
6)  So  HK.  Berlin  in  Mitteil.  08  S.  81.