§  3.  Der  Abruf  selbst.  Recht  oder  Pflicht?

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Bedingung  hinauslaufen.  Der  Vertrag  enthält  aber  einmal  die
Zusicherung  des  Käufers,  daß  er  seinen  Bedarf  nicht  anderweitig
durch  „Zwischenläufe"  decken  werde"),  und  zugleich  ist  damit  ausgesprochen, ­
  daß  der  Verkäufer  mit  einem  bestimmten,  wenn  auch
vielleicht  geringeren  Bedarf  rechnen  dürfe  und  rechnen  müsse").
Durch  die  Klausel  wird  also  nur  der  Zeitpunkt  der  Lieferung
auf  den  Bedarf  des  Käufers  abgestellt.  Auch  ist  nicht  etwa  die
für  einen  Kaufvertrag  erforderliche  Bestimmung  der  Verkäuferleistung ­
  unterblieben  und  somit  gar  kein  gültiger  Kaufvertrag
zustande  gekommen;  es  genügt,  daß,  um  die  Leistung  abschließend
zu  bestimmen,  eine  neue  Parteivereinbarung  nicht  notwendig  ist.
Sie  wird  durch  den  Abruf  des  Käufers,  event,  durch  richterliches
Urteil  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  315  BGB.  ersetzt.
Ein  wirklich  bedingter  Kauf  liegt  allerdings  vor,  wenn  ein
Kauf  „auf  Abruf"  mit  der  weiteren  Klausel  „frei  bleibend"  geschlossen ­
  wird.  „Frei  bleibend"  bedeutet:  vorbehaltlich  völliger
Freiheit  des  Handelns;  d.  i.  eine  Bestimmung,  die  sich  neben
jeder  anderen  Klausel  ebensogut  vorfinden  kann,  mit  dem  Abruf
in  seiner  Eigenart  aber  nichts  zu  tun  hat.  Obiger  Ansicht  kann
also  dadurch  kein  Abbruch  getan  werden.
§.3.
Der  Abruf  selbst.  Recht  oder  Pflicht?
Des  Käufers  Abrufserklärung  gehört  zu  den  empfangsbedürftigen ­
  Willenserklärungen  und  folgt  daher  den  für  diese
geltenden  Regeln;  sie  ist  vollendet  und  wirksam,  sobald  sie  dem
Verkäufer  zugehtH.
Ist  der  Käufer  nun  berechtigt  oder  verpflichtet,  abzurufen?
—  Dies  ist  wegen  der  sich  in  der  Praxis  ergebenden  Folgen  von
10)  So  „Recht"  05  Nr.  1067;  Staub  §  346  A.  19  a.  E.
11)  Dies  ist  allgemeine  Anschauung  der  Praxis:  so  „Recht"  07  Nr.
1004;  08  Nr.  2300;  ROLG.  Bd.  12  S.  64;  Bd.  13  S.  125;  Bd.  20  S.  166;
vgl.  auch  Wolf  vor  §  433  Amn.  2.
1)  S.  Näheres  darüber  bei  Zander  a.  a.  O.  S.  305.