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Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

der  allergrößten  Bedeutung.  Haben  wir  es  mit  einem  Recht  zu
tun,  dessen  Nichtausübung  Annahmeverzug  herbeiführt,  so  gebühren ­
  dem  Verkäufer  z.  B.  nur  die  Rechte  aus  §  304  BGB.,
nicht  aber  Schadensersatz.  Ist  der  Abruf  dagegen  eine  Pflicht,
dann  ist  der  säumige  Käufer  seinem  Vertragsgegner  z.  B.  zum
Ersätze  des  Schadens  gemäß  §  286  BGB.  verpflichtet.
Die  Rechtsnatur  des  Abrufs  ist  deswegen  so  bestritten,  weil
der  Kauf  „auf  Abruf"  jeder  gesetzlichen  Regelung  entbehrt.  Allerdings ­
  leugnen  das  einige  Schriftsteller.  Lehmann-Ring?),  Makowerb) ­
  und  Hohenstein^)  wollen  den  §  375  HGB.,  welcher  dem
Käufer  die  Bestimmung  „über  Form,  Maß  oder  ähnliche  Verhältnisse" ­
  vorbehält,  erweiternd  auf  den  Abruf  angewendet  wissen").
Sie  begründen  ihre  Ansicht  damit,  daß  die  Worte  „ähnliche  Verhältnisse" ­
  die  Bestimmung  der  Erfüllungszeit  mit  umfaßten.  Dailiit
  wären  viele  Schwierigkeiten  bei  der  Beurteilung  des  Kaufs
„auf  Abruf"  beseitigt"),  auch  die  Untersuchung  über  Recht  oder
Pflicht  des  Abrufs  erübrigte  sich,  da  wir  folgern  müßten,  daß
durch  §  375  HGB.  die  Abrufserklärung  zur  Schuldnerpflicht  erhoben ­
  fei.  Die  Verwandtschaft  ist  gewiß  groß;  StaukL)  nennt
sogar  die  Spezifizierungspflicht  des  Käufers  beim  Spezifikationskauf ­
  „eine  besondere  Art  des  Abrufs",  freilich  ohne  der  Meinung
obiger  Schriftsteller  zu  folgen.  Er  sagt  vielmehr  ausdrücklich"),
daß  der  Abruf  nicht  mit  der  Spezifikation  auf  einer  Stufe  stehe;
dies  ist  auch  die  herrschende  Meinung^).  §  375  HGB.  verlangt
2)  HGB.  II  2  §  37B  Nr.  2  unter  Heranziehung  der  EROHG.  Bd.  13
S.  303.
3)  II  S.  1228.
4)  In  Gruch.  Beitr.  Bd.  48  S.  715:  „Der  Abruf  läßt  sich  dann
unter  ß  375  HGB.  subsumieren,  wenn  ein  beiderseitiges  Handelsgeschäft
in  Frage  steht."
5)  So  auch  unrichtig  vereinzelte  Gutachten:  vgl.  Franks.  Handelsgebräuche ­
  S.  40.
6)  Zander  a.  a.  O.  S.  314;  Freudenthal  S.  42.
7)  Exk.  vor  8  373  Anm.  71.
8)  8  375  Anm.  12.
9)  Die  Praxis  in  konstanter  Rechtsprechung:  ERG.  Bd.  57  S.  109;
IW.  04  S.  56,  12.