Der  Abruf  selbst.  Recht  oder  Pflicht?

etwas  den  angeführten  Sacheigenschaften  des  Kaufgegenstandes
Ähnliches.  Das  ist,  wie  so  oft,  einfach  alles  nichtangeführte  idem,
d.  h.  hier:  die  übrigen  Sacheigenschaften,  z.  B.  Farbe,  Zusammensetzung, ­
  Sorte,  Güte;  nicht  aber  sind  es  die  näheren  Umstände ­
  der  Lieferung.  Zudem  wollte,  wie  die  Denkschrift")  bezeugt, ­
  das  Gesetz  absichtlich  im  8  375  HEB.  nur  von  der  Spezifikation
sprechen,  d.  h.  alle  anderen  noch  nicht  aufgeworfenen  Fragen
dieser  Art  offen  lassen.

In  den  mannigfachen  Meinungen  über  die  Frage:  Recht
oder  Pflicht?  lassen  sich  nun  zwei  Richtungen  erkennen.  Die
einen")  sehen  im  Abruf  ein  zeitlich  beschränktes  Recht,  die  anderen") ­
  eine  zur  Bewirkung  der  Leistung  erforderliche  Handlung ­
  im  Sinne  des  §  295  BGB.,  welche  entweder  immer  oder
doch  in  der  Regel  Pflicht  des  Käufers  sei,  oder  aber  ausnahmsweise ­
  dazu  erhoben  werden  könne.
Die  erste  Richtung  vertreten  Düringer-Hachenburg"),
v.  Staudinger"),  gcmber 10  11  12  13  14  *  16  17  18 )  und  im  Anschluß  an  letzteren
Steffens").  Zn  beachten  ist  jedoch,  daß  der  eigentliche  Urheber
der  Theorie  vom  zeitlich  beschränkten  Recht  Zander  ist  und  die
anderen  mehr  oder  weniger  ausdrücklich  auf  ihn  Bezug  nehmen.
Die  zweite  Richtung  ist  als  die  herrschende  zu  bezeichnen.  Vertreter ­
  sind  Enneccerus"),  v.  Staudinger"),  Oertmann"),

10)  Denkschr.  S.  217.
11)  S.  nächsten  Absatz.
12)  Bd.  III  S.  18.
13)  §  433  I,  e;  auch  Anhänger  der  zweiten  Richtung.  Diese  Tatsache, ­
  daß  zwei  so  konträre  Ansichten  sich  in  einem  Kommentar  finden,
erklärt  sich  aus  dem  großen  Nachteil  der  Sammelwerke,  verschiedene
Bearbeiter  zu  haben  (Bearbeiter  hier  Kober!).
14)  a.  a.  O.  S.  304,  324.
16)  S.  g  und  11.
16)  Bd.  I  2  S.  159  Anm.  14.
17)  §  293,  3  (Bearbeiter:  KuhlenbelN).
18)  §  271,  5  6;  §  296,  1b.
Hagedorn,  Handelskauf  „auf  Abruf".  o

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