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Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

Staub"),  Planck^"),  Neumann^),  Freudenthal^),  Wolf-^),
RGRäte^)  und  besonders  die  Praxis,  Gerichte^)  wie  Handelskammern^^).

Dies  voraus.  Da  eine  deduktive  Kritik  zu  keinem  Ergebnis
führt,  sei  versucht,  an  einem  Beispiel  aus  dem  täglichen  Kaufmannsleben ­
  die  Stellung  des  Abrufenden  zu  beleuchten,  wie  sie
noch  heute  von  der  Dogmatik  als  Regel  aufgefaßt  wird:  Ein
Agent  kommt  auf  seiner  Geschäftsreise  zu  einem  kleinen  Kaufmann ­
  und  bietet  ihm  Ware  an,  sagen  wir  Öl.  Der  Kaufmann
ist  gegenwärtig  reichlich  gedeckt.  Er  will  nicht  kaufen.  Doch  im
benachbarten  Wirtshaus  wird  der  Widerstand  schwächer,  kurzum,
dem  Agenten  gelingt  es,  ein  Geschäft  zu  machen  und  ein  Faß  Öl
—  als  ganzes  —  zu  verkaufen.  Die  Bedenken  des  Kaufmanns
weiß  er  dadurch  zu  zerstreuen,  daß  er  hinzufügt:  „Sie  brauchen
es  ja  noch  nicht  sofort  zu  nehmen;  Sie  rufen  das  Faß  ab,  wenn
Sie  es  brauchen!"  —  Verkauft  ist  ein  Faß  Ol;  die  Firma  des
Agenten  kann  ein  solch  geringes  Quantum  jederzeit  liefern,  würde
sogar  erfreut  sein,  sofort  liefern  zu  dürfen.  Der  Abruf  soll  auf
einmal  erfolgen  und  die  ganze  Leistung  umfassen,  es  handelt  sich
also  um  einen  „einheitlichen"  Leistungsgegenftand;  ein  einfacher
Fall.  Hier  liegt  klar  auf  der  Hand,  was  die  Parteien  wollten:
Der  Käufer  soll  es  bequemer  haben,  die  Abrede  ist  in  unserem
Fall  allein  zu  feinen  Gunsten  getroffen^).  Bis  hierhin  stimmen
wir  also  Düringer-Hachenburgs),  v.  Staudinger  (Kober)^),
19)  Exk.  zu  8  359  Anm.  4;  8  378  Anm.  11;  Exk.  vor  8  373  Anm.  71.
20)  8  433,  7  b  Abs.  7.
21)  8  295.
22)  S.  22  und  35.
23)  8  295  Anm.  5.
24)  8  433  Anm.  8.
25)  Z.  B.  Seuff.  Arch.  Bd.  62  S.  230;  ERG.  Bd.  56  S.  177;  Bd.  57
S.  109;  „Recht"  07  S.  434.
26)  S.  8  12  d.  Abh.:  vgl.  z.  B.  Ga.  Nr.  203.
27)  Ga.  Danzig  bei  Zander-Fehrmann  S.  17  Nr.  25;  man  beachte,
daß  dieses  Gutachten  aus  dem  Jahre  1889  stammt,  wo  dies  Geschäft  noch
völlig  ungeklärt  war.
28)  a.  a.  O.