§  3.  Der  Abruf  selbst.  Recht  oder  Pflicht?

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Zander 33 )  und  Steffens 33 )  zu.  Ein  Recht  ist  allerdings  in  unserem ­
  Beispiel  begründet  worden.  Aber  ablehnen  müssen  wir  die
„zeitliche  Beschränkung".  Angenommen,  bei  unserem  Kauf  wäre
eine  Abrufsfrist  von  sechs  Monaten  bestimmt,  so  würde  aus  der
zeitlichen  Beschränkung  folgen,  daß  mit  Ablauf  jener  Frist  das
Recht  untergeht 3 »).
Hier  eine  Abschweifung:  Mit  der  Frage,  ob  der  Käufer  nach
Ablauf  der  Abrufsfrist  das  Recht  des  Abrufs  verliert,  ist  durchaus ­
  nicht  die  zu  verwechseln,  ob  etwa  der  Kaufvertrag  aufhört
zu  bestehen 3 »).  Mit  ihm  würde  auch  das  Abrufsrecht  untergehen.
Möglich  wäre  das,  wenn  wir  wegen  der  Bestimmung  einer  Abrufsfrist ­
  in  dem  Vertrage  ein  Fixgeschäft  des  §  376  HGB.  sehen.
Darüber  soll  ausführlich  unten 29  30  31  32 )  gesprochen  werden;  hier  sei
vorweg  genommen,  daß  ein  Fixgeschäft  nicht  anzunehmen  ist.
Wir  kehren  demnach  zur  Frage  der  zeitlichen  Beschränkung
zurück.  Rechte  gehen  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch  nur  kraft  ausdrücklicher ­
  Vorschrift  unter,  so  z.  B.  das  Anfechtungsrecht  und
Kündigungsrecht  nach  Ablauf  einer  Ausschlußfrist,  das  Ehescheidungsrecht ­
  durch  Verzeihung,  das  Erbausschlagungsrecht  wiederum ­
  nach  Fristablauf.  Wer  also  die  „zeitliche  Beschränkung"  verteidigen ­
  will,  muß  es  —  da  keine  einschlägige  Vorschrift  vorhanden ­
  ist  —  mit  Analogieschlüssen  versuchen.  Die  Verfechter
sind  sie  bisher  schuldig  geblieben.  In  Wahrheit  bleibt  der  einzige
Ausweg  eine  ungeschriebene,  vertragliche  Grundbestimmung,  die
als  stillschweigend  anerkanntes  Vertragsfundament  aus  dem
Handelsbrauch  zu  entnehmen  wäre;  denn  ausdrücklich  steht  die
Klausel  von  der  zeitlichen  Beschränkung  in  keinem  Vertrage.
Selbst  Zander 33 )  muß  aber  zugeben,  es  sei  allgemein  üblich,  daß
nach  Ablauf  der  Abrufsfrist  der  Verkäufer  den  säumigen  Käufer
zum  Abruf  auffordere.  Noch  weiter,  sicherlich  zu  weit,  geht
29)  So  folgerichtig  Zander  a.  a.  O.  S.  329.
30)  Davon  wird  unten  in  H  7  d.  Abh.  zu  sprechen  sein.
31)  S.  §  7  der  Abhandlung.
32)  a.  a.  O.  S.  326:  Zander  nennt  dies  „widersinnig";  es  wären
damit  die  sogenannten  Dispositionserklärungen  des  Käufers  gemeint.

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