§  3.  Der  Abruf  selbst.  Recht  oder  Pflicht?

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in  ständiger  Rechtsprechung  rechnen  den  Abruf  ohne  Bedenken
unter  §  295  BGB.
So  freilich,  wie  die  „Mitwirkung"  im  §  295  BGB.  geregelt
ist,  ist  sie  dem  dazu  Berufenen  durchaus  freigestellt;  von  einer
Pflicht  des  Gläubigers,  die  zur  Erfüllung  erforderliche  Mitwirkung ­
  wirklich  zu  gewähren,  steht  nichts  darin.  Es  ist  daher  mangels ­
  anderer  Vereinbarungen  stets  in  sein  Belieben  gestellt,  ob  er
von  seinem  Rechte  Gebrauch  machen  und  dadurch  zu  der  ihm  gebührenden ­
  Leistung  kommen  will.  Wenngleich  seine  Untätigkeit
ihm  mannigfache  Nachteile  bringerr  würde,  ändert  es  nichts
daran.  Wir  kämen  also  in  unserem  oben  gebrachten  Beispiel,  in
dem  ein  Kaufmann  ein  Faß  Ol  „auf  Abruf"  innerhalb  sechs  Monaten ­
  kauft,  zum  Ergebnis,  daß  dieser  Abruf  eine  Mitwirkungs-Handlung
  des  Käufers  und  in  der  Tat  als  solche  ein  Recht  ist.
So  war  es  in  den  Jahren,  da  man  anfing,  sich  mit  dem
neuen  Gebilde  zu  beschäftigen,  als  Regel  gedacht.  In  der  Praxis
kommt  jedoch  jener  Fall  nur  selten  vor.  Die  Ausnahme  überwiegt. ­
  Sehen  wir  zu,  in  welchem  Maße  das  geschieht:  „Auf  Abruf" ­
  werden  gewöhnlich  überaus  große  Mengen  gekauft,  Massenartikel, ­
  noch  dazu  mit  Hilfe  des  Sukzessivliefernngsgeschäfts.
Auch  die  Vereinbarung  der  einzelnen  Teillieferungen  kommt
nicht  nur  dem  Käufer,  sondern  ebenso  dem  Verkäufer  zugute 33 ).
Der  Käufer  will  seinen  Bedarf  auf  längere  Zeit  decken,  der  Verkäufer ­
  will  sich  seinen  Absatz  sichern  und  eine  ungestörte  gleichmäßige ­
  Produktion  erzielen.  So  kommt  es  denn,  daß  der  Verkäufer ­
  die  Bestellungen,  also  den  Abruf  des  Käufers,  zurückweisen
kann,  wenn  dieser  z.  B.  den  Abruf  erst  verzögert  und  dann  seine
nachträgliche  Bestellung  die  zulässigen  Grenzen  überschreitet.
Auch  anderweitig  hat  der  Handelsbrauch  zahlreiche  Schranken
des  dem  Käufer  eingeräumten  Bestimmungsrechtes  aufgerichtet:
Er  schreibt  vor,  wie  lange  der  Käufer  mit  dem  Abruf  warten
kann,  wann  er  abrufen  muß,  worauf  er  Rücksicht  zu  nehmen
I)at 3B ),  welche  Lieferzeit  zu  geben  ist,  vor  allen  Dingen,  daß  und
38)  Meinung  der  Praxis:  vgl.  IW.  1900  S.  600,  9;  RGRäte  8  433
Anm.  6.
39)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  121.