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Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

Wie  der  Käufer  die  Warenmenge  auf  verschiedene  Zeitpunkte  zu
verteilen  hat.  Es  geht  nämlich  das  Bestreben  der  Handelsübung
dahin,  das  Geschäft  wie  ein  Ratenlieferungsgeschäft  zu  behandeln,
wenn  eine  längere  Abrufsfrist  vereinbart  ist.  Für  den  Magdeburger ­
  Handel")  ist  dies  in  konsequenter  Weise  durchgeführt.
Der  eigenartigste  Wert  eines  Rechts  nun  liegt,  wie  Köhler")
ausführt,  in  der  Freiheit,  die  es  dem  Berechtigten  läßt,  nämlich
es  geltend  zu  machen  oder  zu  vernachlässigen.  An  Wert  büßt  es
erheblich  durch  Beschneiduugen,  wie  die  besprochenen,  ein.  Wird
vollends  bedungen  oder  schreibt  der  Handelsbrauch  vor,  das  Recht
müsse  geltend  gemacht  werden,  so  bleibt  es  kein  Recht  mehr,  sondern ­
  wird  zur  Pflicht.  Des  Rechtes  letzte  Spur  ist  alsdann  einmal ­
  die  jeder  Pflicht  innewohnende  Befugnis,  sie  zu  erfüllen,
und  zum  andern  das  freilich  nur  kümmerliche  Recht,  innerhalb
engster  Grenzen  den  Zeitpunkt  der  schuldigen  Abrufserklärung
nach  wirtschaftlichen  Gesichtspunkten  mit  bindender  Wirkung  auszuwählen. ­

Wenn  beim  Abschluß  eines  Kaufvertrags  „auf  Abruf",  insbesondere ­
  bei  einem  Sukzessivlieferungsgeschäft,  dem  Käufer
solche  Willenserklärung  vorbehalten  bleibt,  die  für  die  schuldgerechte ­
  Erfüllung  wesentlich  bedingend  ist,  so  herrscht  dabei  die
Vorstellung,  daß  der  Käufer  sie  abgeben  werde.  Wenn  dies  nicht
ein  für  allemal  als  gewiß  gedacht  wird,  so  doch  zum  mindesten
als  die  Regel.  In  erster  Linie  muß  man  natürlich  eine  Verpflichtung ­
  zur  Vornahme  des  Abrufs  anerkennen,  wenn  eine
solche  von  den  Parteien  ausdrücklich  vereinbart  ist 40  41  42 ).  Steht  nun
auch  in  Abrufverträgen  gewöhnlich  nichts  von  einer  Verpflichtung ­
  des  Käufers  zum  Abruf,  so  folgt  doch  diese  Pflicht  aus  dem
Handelsbrauch,  der  sich  mit  wachsender  Entschiedenheit  auf  die
40)  Handelsgebr.  05  bei  Gutsche  und  Wehrend  S.  9  §  4,  ©.  31  §  2
Abs.  2;  &lt;5.  66  §  8  Abs.  2;  69  §  3  Abs.  2;  ©.  86  §  4  Abs.  2;  S.  94
§  5  Abs.  2;  ©.  104  §  4  Abs.  2.
41)  In  Jherings  Jahrb.  Bd.  17  S.  273  f.
42)  Jedes  Vermögensrecht  kann  der  Wille  der  Parteien  zu  einer
Pflicht  stempeln;  vgl.  auch  Ir.  04  S.  58,  12.