§  3.  Der  Abruf  selbst.  Recht  oder  Pflicht?  23

Seite  des  Verkäufers  schlägt.  Das  ist  an  einer  Fülle  von  Einzelheiten ­
  schon  seit  langer  Zeit  zu  beobachten.  Bei  dem  eigenartigen
Geschäft  der  Sukzessivlieferung  z.  B.  hören  wir,  dem  Käufer
stehe  der  Abruf  nicht  so  zu,  daß  er  abrufen  könne,  wie  und  wann
er  wolle.  Er  müsse  vielmehr  auf  den  Verkäufer  Rücksicht  nehmen
mit  Zeit  und  Menge.  Der  Handelsbrauch  zwingt  ihn  dazu,  und
mit  Recht.  Denn  der  Abruf  ist  vielfach  mit  größter  Pünktlichkeit
vorzunehmen,  nämlich  zur  Aufrechterhaltung  geordneten  Geschäftsbetriebes ­
  bei  Massenartikeln,  bei  periodisch  wechselnden
Preisen,  bei  Verkäufen  ab  Schiff,  oder  mit  Rücksicht  auf  Abschlüsse
mit  Vormännern,  oder  weil  die  Ware  die  Lagerung  nicht  verträgt, ­
  oder  endlich,  weil  es  für  die  große  Menge  an  Platz  fehlt
und  so  der  Verkäufer  in  ernstliche  Verlegenheit  gerät  —  man
denke  an  Koksverkäufe  der  Gasfabriken,  Melasseverkäufe  der
Zuckerfabriken  —.  Zudem  ist  die  Fabrikationsmenge  und  -weise
zu  berücksichtigen.
Der  Abruf  ist  mithin,  wie  die  zahllosen  Beschränkungen
zeigen,  in  der  Anschauung  der  Handelswelt  längst  „zwangsläufig" ­
  geworden.  Man  kann  ihn  im  20.  Jahrhundert  wirklich
kein  Recht  mehr  nennen.  Die  Dogmatiker  und  das  Reichsgericht
sollten  endlich  einräumen,  daß  eine  Umkehrung  der  Verhältnisse
stattgefunden  hat.  Die  Ausnahme  ist  zur  Regel  geworden.  Damit ­
  sind  wir  berechtigt,  nunmehr  eine  feste  Formel  für  das
Wesen  des  Abrufs  zu  suchen.  Es  muß  deutlich  gesagt  werden,  daß
der  Abruf  regelmäßig  Pflicht  !:! )  des  Käufers
iss"  Nun  wohnt  ihm  aber  die  Kraft  inne,  neue  Rechtszustände
herzustellen,  zu  „gestalten".  Dadurch  unterscheidet  er  sich,  wie
im  §  5  der  Abhandlung  noch  ausführlicher  darzulegen  ist,  von
den  einfachen  Dispositionserklärungen,  die  ebenfalls  des  Verkäufers ­
  Leistung  abschließend  bestimmen  helfen.  Der  Abruf  aber
ruft  die  Wirkungen  der  im  Vertrage  bekundeten  Rechte  und
Pflichten  ins  Leben,  er  begründet  die  Fälligkeit.  Solange  man  *

43)  In  der  Regel  Hauptpflicht  des  Käufers;  s.  §■  8  d.  2161).