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Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

ihn  seiner  eigentlichen  Natur  nach  für  ein  Recht  hielt,  hätte  man
ihn  ein  Gestaltungsrecht  nennen  sollen.  Heute,  wo  die  erwähnte
Umkehrung  der  Verhältnisse  nicht  mehr  zu  verkennen  ist,  wird  es
Zeit,  ihn  kurz  und  klar  als  h  a  n  d  e  l  s  b  r  ä  u  ch  l  i  ch  e  G  e  st  a  ltungspflichtzu
  bezeichnen.  Eine  Handlung  im  Sinne  des
§  295  BGB.  bleibt  er.  Dies  ist  zu  beachten.  Nur  ist  eben  der
Käufer,  weil  ihm  diese  Handlung  zur  Pflicht  gemacht  ist,  insoweit ­
  nicht  mehr  Gläubiger,  sondern  Schuldner  aus  einem  gegenseitigen ­
  Vertrag").
Nicht  im  Ergebnis,  aber  doch  im  Gedankengang  stimmen
hiermit  die  Vertreter  der  oben  erwähnten  „zweiten  Richtung"
überein,  indem  sie  alle  voraussetzen,  daß  sich  der  Abruf  unter
§  295  BGB.  subsumieren  lasse.  So  kennt  v.  Staudinger^)  „im
konkreten  Falle"  den  Abruf  als  selbständige  Verpflichtung.
Enneccerus")  hält  es  für  möglich;  nach  Oertmann")  stellt  der
Abruf  „iu  der  Regel"  eine  Pflicht  dar;  bei  den  Reichsgerichtsrctten
 44  45  46  47  48  49 )  kann,  „zumal  bei  Verträgen,  die  auf  Erfüllung  durch
Teillieferung  gehen",  der  Abruf  eine  Verpflichtung  des  Käufers
sein;  Reumann 4 ")  räumt  ebenfalls  eine  „Mitwirkungspflicht"  ein.
Staub°°)  sagt  ausdrücklich,  daß  an  sich  der  Abruf  ein  Recht  des
Käufers  sei,  aber  auch  „nach  der  Natur  der  Ware  oder  dem  Vertragsinhalt" ­
  eine  Verpflichtung  des  Käufers  sein  könne.  Bei
Planck")  kann  man  entnehmen,  obwohl  es  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen ­
  ist,  daß  er  eine  Pflichterhebung  kennt.  Nach  Freudenthal^)
  muß  man  „ausnahmsweise"  eine  Verpflichtung  des  Käufers ­
  zur  Vornahme  des  Abrufs  anerkennen.
44)  So  auch  v.  Staudinger  8  293  Abs.  1  Vorb.
45)  §  433  IX  2  a  Abs.  5.
46)  I  2  S.  159  Sinnt.  4.
47)  §  271,  5d;  beruft  sich  unrichtig  auf  ERG.  iu  Senfs.  Arch.
Bd.  63  S.  8.
48)  8  433  Anm.  5.
49)  8  295  Sinnt.  2.
60)  Exk.  vor  §  373  Anm.  71;  Exk.  zu  §  359,  Anm.  5.
61)  8  433,  71)  Abs.  7.  52)  S.  35.