§  3.  Der  Abruf  selbst.  Recht  oder  Pflicht?

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Besonders  interessiert  in  vorliegender  Arbeit  der  Standpunkt ­
  der  Praxis.  Hier  geht  die  Rechtsprechung  der  Gerichte  und
die  Spruchpraxis  der  Handelskammern  weit  auseinander.  Das
Reichsgericht  steht  auf  dem  Standpunkt,  daß  „der  Verzug  des
Käufers  mit  dem  Abruf  in  der  Regel  als  Annahmeverzug"^)  zu
beurteilen  sei;  mit  anderen  Worten:  der  Abruf  sei  eine  Mitwirknngshandlung
  im  Sinne  des  §  295  BGB?^)  und  in  der  Regel
—  besser  grundsätzlich  —  als  solche  ein  Recht  des  Käufers.  Zwei
Jahre  früher  jedoch  behauptete  das  Reichsgericht^),  daß  der  Abruf ­
  in  der  Regel  eine  Pflicht  des  Käufers  sei.  Ebenso  faßt  das
Reichsgericht  den  Abruf  in  zwei  anderen,  für  diese  Materie  wichtigen ­
  Entscheidungen^)  auf.  Wir  sehen:  ein  Schwanken,  das
nur  zu  leicht  begreiflich  ist  aus  dem  Maugel  eines  festen  Anschauungsgrundes. ­
  Im  Gegensatz  dazu  stehen  die  Gutachten  der
Handelskammern.  Daraus,  daß  diese  Handelskörperschaften
immer  §  326  BGB.  antoenben 57 ),  erhellt,  daß  sie  mit  vollem
Recht  den  Abruf  immer  und  allein  für  eine  Pflicht  des  Käufers
ansehen.  Die  Handelskammer  Chemnitz  sagt  sogar  klar  und  unzweideutig ­
  in  einem  Gutachten^):  „Der  Abruf  ist  eine  wesentliche ­
  (selbständig  klagbare  und  daher  eine  Haupt-)  Verpflichtung
des  Käufers".  Es  würde  der  Rechtssicherheit  sehr  förderlich  sein,
wenn  diese  heute  allein  brauchbare  Ansicht,  die  auch  wir  absichtlich
mit  Entschiedenheit  unterstrichen  haben,  endlich  in  die  Praxis
der  Gerichte  Eingang  fände.  Dann  endlich  wären  die  Käufe
„auf  Abruf"  so  geregelt,  wie  es  ihrem  Zweck  entspricht.
Soeben  war  von  Haupt-  und  Nebenpflicht  die  Rede.  Darin
liegen  die  Meinungsverschiedenheiten  der  Vertreter  der  oben  er-63)
  Warneyer  09  S.  277  (OLG.  Wien?);  IW.  04  S.  168,  8;  „Recht"
04  Nr.  1138.
54)  So  ausdrücklich  „Recht"  07  Nr.  566;  Seuff.  Arch.  Bd.  62  Nr.  133.
55)  Seuff.  Arch.  Bd.  63  S.  9.
56)  Vgl.  ERG.  Bd.  56  S.  177  und  Bd.  57  S.  109.
57)  Dies  zeigt  ein  Blick  aus  die  Gutachten  in  §  12  D  b  1  b.  Abh.
58)  S.  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  203.  —  M.  E.  ist  das  Gutachten  vom
Jahre  1889  (bei  Zander-Fehrmann  S.  17  Nr.  25),  worauf  Zander  seine
Lehre  aufbaut  —  Abruf  nur  Recht  —  längst  überholt.