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Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

wähnten  zweiten  Richtung.  Aber  dazu  soll  erst  unten  bei  der
Verzugslehre^)  Stellung  genommen  werden,  da  dies  bei  der
Behandlung  des  §  326  BGB.  am  zweckmäßigsten  geschehen  kann.

Abruf  und  Abnahme.
Wie  reiht  sich  nun  die  von  uns  festgestellte  handelsgebräuchliche ­
  Gestaltungspflicht  des  Abrufs  unter  die  sonstigen  Pflichten
des  Käufers  ein?
Zwei  Pflichten  sind  dem  Käufer  einer  Sache  durch  §  433
Abs.  2  BGB.  auferlegt,  erstens:  Zahlung  des  vereinbarten
Kaufpreises  und  zweitens:  Abnahme  der  gekauften  Sache.  Wie
stellt  sich  die  Abrufpflicht  zur  AbnahmepflichtH?
Namentlich  von  Düringer-Hachenburgs)  und  Rosenbergb)
wird  die  Ansicht  vertreten,  daß  die  Abnahmepflicht  sich  nicht  nur
auf  das  Abnehmen  des  Kaufgegenstandes,  sondern  auch  aus  den
Abruf  als  eine  zur  Erfüllung  notwendige  Mitwirkungshandlnng
erstrecke;  Düringer-Hachenburg  betrachten  also  die  Abrufpflicht
als  ein  Teil  der  Abnahmepflicht.  Auf  Grund  letzterer  müsse  der
Käufer  —  mangels  besonderer  Abrede  —  bei  der  Ablieferung
mitwirken;  er  könne  seine  Abnahmepflicht  nur  erfüllen,  wenn  er
die  Ablieferung  durch  den  Abruf  ermögliche.  Es  habe  also  die
in  §  433  Abf.  2  BGB.  begründete  Abnahmepflicht  bei  Abrufskäufen ­
  einen  größeren  Umfang  als  bei  einem  Kauf  ohne  solche
Klausel.  Und  da  der  Abruf  auch  notwendige  Vorbereitungshandlungen ­
  für  die  Abnahme  fei,  so  habe  der  Verzug  mit  der
Annahme  notwendig  auch  den  Verzug  mit  der  Abnahme  selbst
zur  unmittelbaren  Folge.  Richtig  gedacht  ist  daran,  daß  Annahme- ­
  und  Abnahmepflicht  in  ihrer  äußeren  Erscheinung  gleich
59)  8  8  d.  Abh.
1)  Die  Abnahmepflicht  leugnet  Köhler:  BGB.  II  S.  202  f.;  er
müßte  sonach  auch  die  Abrufspslicht  leugnen.
2)  Bd.  III  S.  70;  ebenso  Crome  S.  146;  Endemann  S.  939  f.
3)  In  Jherings  Jahrb.  Bd.  43  S.  265.