§  4.  Abruf  und  Annahme.

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sind.  Der  Käufer  genügt  seiner  Annahmepflicht  in  derselben
Weise  wie  seiner  Abnahmepflicht:  durch  Übernahme  der  Kaufsache ­
  in  seine  Verfügungsgewalt.  Dagegen  bietet  das  Gesetz
keinen  Anlaß,  unter  den  Begriff  der  Abnahme  eine  Mitwirkungs-*■'
  Handlung  wie  den  Abruf  zu  rechnen,  die  in  Wahrheit  mit  jenem
Begriffe  nichts  zu  tun  hat.  Erst  kommt  der  Abschluß  des  Kaufvertrages, ­
  dann  der  Abruf,  und  nach  diesem  erst  die  An-  und  Abnahme: ­
  dies  ist  die  zeitliche  Aufeinanderfolge.  Es  ist  denkbar,
daß  der  Käufer  abruft,  dann  aber,  wenn  die  Ware  eintrifft,  sie
nicht  au-  und  damit  auch  nicht  abnimmt.  Er  erfüllt  alsdann
wohl  seine  Abrufpflicht,  nicht  aber  seine  Abnahmepflicht.
Düringer-Hachenburg  und  seinen  Anhängern  entgegen  steht  über-*
  wiegend  die  andere  Meinung  in  der  Literatur'')  wie  in  der
Rechtsprechung^):  nach  ihr  versteht  das  Gesetz  unter  Abnahme
nur  die  reine  körperliche  Hinwegnahme  der  zu  diesem  Zweck
bereitgestellten  Ware  und  erhebt  nur  diese  rein  tatsächliche  Handlung ­
  des  Käufers  zu  seiner  Pflicht.  Die  Motive  zu  dem  Entwurf
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs")  verweisen  ausdrücklich  auf  den
Art.  346  des  alten  Handelsgesetzbuchs  und  stellen  den  dort  gebrauchten ­
  Ausdruck  „Empfangnahme"  der  „Abnahme"  gleich;
„Empfangnahme"  aber  bedeutet  eben  den  Akt,  der  lediglich  darauf ­
  hinzielt,  den  Verkäufer  von  der  Sache  zu  entlasten?).  So
4)  Bechmann  III  1  S.  160;  Crome  S.  424;  Dernburg  II  S.  74;
Endemcmn  S.  791  Nr.  11  und  S.  795  Nr.  7;  Enneccerus  I  2  S.  709
Nr.  12,  S.  834  Nr.  5;  Goldmann  III  §  373  Ziff.  72;  Hohenstein  in
Gruch.  Beiträge  Bd.  48  S.  716,  im  Archiv,  ziv.  Prax.  Bd.  25  S.  71;
Lehmann  in  DJZ.  02  S.  493;  Lippmann  in  DJZ.  04  S.  800;  Makower
II  S.  1197;  Matthiaß  S.  283;  Neumann  K  433  Anm.  IV  1;  Oertmann
§  433  Anm.  3  b;  Planck  zu  §  433  Anm.  7  b  Abs.  3;  Rosenberg  in  Jher.
^  Jahrb.  Bd.  43  S.  141/266;  Simson  I,  1  S.  363;  Staub,  Exk.  vor  §  373
Anm.  67,  71  und  Exk.  zu  §  374  Anm.  139  a;  v.  Staudinger  §  433  IX
2  a;  Wolf  §  433  Anm.  10.
5)  ERG.  Bd.  53  S.  162  ff.;  Bd.  66  S.  175  ff.;  Bd.  57  S.  109;
DJZ.  04  S.  343;  „Recht"  05  S.  46;  IW.  04  S.  112,  7;  05  S.  78;
Hess.  Rspr.  Bd.  8  S.  109;  Bd.  7  S.  100;  „-Recht"  08  Nr.  3694.
6)  Mot.  II  S.  318.
7)  Vgl.  Lehmann  in  DJZ.  02  S.  492.