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Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

bezeichnen  denn  auch  die  Protokolle^)  die  Abnahme  als  den  technischen ­
  Begriff  der  tatsächlichen  (körperlichen)  Wegnahme.
Der  Abruf  kennzeichnet  sich  demnach  als  Mitwirkung  des
Käufers  bei  „der  Ablieferung  zwecks  nachfolgender  Abnahme"
und  ist  darum  verschieden  von  dieser").  Da  wir  den  Abruf  aber
für  eine  Pflicht  ansehen,  so  folgt,  daß  diese  neben  der  Verpflichtung ­
  zur  Übernahme  der  Ware  als  selbständige  Verpflichtung
des  Käufers  einherläuft.  Der  Begriff  des  Kaufes  schließt  es
nicht  aus,  daß  der  Käufer  außer  der  Zahlung  des  Kaufpreises
und  der  Abnahmepflicht  noch  Pflichten  anderer  Natur  übernimmt; ­
  allerdings  muß  die  Geldleistung  den  hauptsächlichen
Inhalt  der  Verpflichtung  bilden").  Wegen  der  Unterscheidung
von  Haupt-  und  Nebenpflicht  verweisen  wir  nochmals  auf  das
Kapitel  vom  Verzüge.
Das  Wesen  einer  Pflicht  besteht  darin,  daß  der  andere  Vertragsteil ­
  einen  rechtlichen  Anspruch  auf  die  Erfüllung  der  Pflicht
hat.  Und  dieser  Anspruch  wird  durch  Klage  geltend  gemacht.
Somit  kann  der  Verkäufer  wie  auf  Abnahme"),  so  auch  auf
Abruft")  klagen.  Er  wird  dies  tun,  wenn  auf  Abnahme  unmittelbar ­
  zu  klagen  entweder  ihm  nicht  beliebt  oder  nicht  tunlich
ist.  Dies  letzte  ist  z.  B.  gegeben,  wenn  die  Ware  noch  nicht  vorhanden ­
  und  zur  Ablieferung  bereit  ist")  —  man  denke  an  einen
Auftrag,  der  einer  Fabrik  übergeben  wurde  —.  Umgekehrt  liegt
die  Sache,  wenn  die  Frist,  die  für  den  Abruf  vereinbart  war,
zwar  noch  nicht  abgelaufen,  die  Abnahme  aber  gleichwohl  infolge
besonderer  Umstände  nach  Treu  und  Glauben  erwartet,  also  ver-8)
  Prot.  II  S.  84.
9)  Ebenso  RGRäte,  §  433  Anm.6;  „Recht"  07  Nr.  434.
10)  Vgl.  Enneccerus  12®.  295;  Dernburg  II  2  S.  14.
11)  So  Mot.  II  S.  318;  Prot.  II  S.  53/54;  Laband  im  Arch.
ziv.  Prax.  Bd.  74  S.  306;  Cosack  I  S.  533;  ERG.  Bd.  56  S.  178.
12)  Übereinstimmend  Literatur  und  Praxis:  so  Oertmann  §  271,
5  6;  Staub,  Exk.  zu  8  374  Anm.  167,  Exk.  vor  8  373  Anm.  71  a.  E.;
LZ.  09  S.  159,  13;  ERG.  Bd.  56  S.  177,  Bd.  57  S.  109;  IW.  04
S.  68,  12;  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  197  und  Nr.  203.
18)  Vgl.  ERG.  Bd.  56  S.  177.