Zur  Verzugslehre.

Allgemeines.
Die  Anhänger  der  Zanderschen  Lehre  vom  zeitlich  beschränkten ­
  Recht  müssen  notwendig  zu  der  Folgerung  kommen,
daß  ein  Verzug  im  Abrufe  selbst  nicht  möglich  ist.  Einige  betrachten ­
  den  Abruf  als  Bestandteil  der  Abnahme*)  und  vermögen ­
  daher  wenigstens  einen  Abnahme-Schuldnerverzug  zu  konstruieren^). ­
  Diejenigen  aber,  welche  sich  dem  nicht  angeschlossen
haben,  sind  in  Verlegenheit  um  die  Konstruktion  eines  Verzuges,
deren  Notwendigkeit  sie  nicht  leugnen  können.  Zander^)  ist  hier
auf  einen  bemerkenswerten  Ausweg  verfallen.  Er  behauptet,
nicht  der  Abruf  stelle  die  Mitwirkung  des  Käufers  bei  der
Leistung  seines  Gegners  dar,  sondern  die  Dispositionserklärungen ­
  (Verladungsordre,  Angabe  von  Bestimmungsort,  Verpackung, ­
  Frachtweg  u.  a.  m.).  Daraus  folgt  dann  freilich,  daß
es  das  Unterbleiben  solcher  Dispositionserklärungen  ist,  was  den
Käufer  iu  Gläubigerverzug  setzt.  Dazu  bedürfte  es  nicht  einmal
des  im  §  295  BGB.  geforderten  Verbalangebots,  des  sogenannten ­
  Andienens,  da  ja  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  eine  feste
Frist  nach  §  296  BGB.  das  Anbieten  überflüssig  macht.  Dies
alles  ist  als  einzelne  Feststellung  wichtig.  Dagegen  müssen  wir
1)  Darüber  ist  in  §  4  d.  Abh.  gesprochen.
2)  So  auch  Jur.  Mon.  Schr.  f.  Pos.  03  S.  104  und  „Recht"  03
Nr.  2240.
3)  a.  a.  O.  S.  326.