§  5.  Allgemeines.

bestreiten,  daß  Zander  hiermit  an  Stelle  des  Abrufverzuges  einen
vollwertigen  Ersatz  beigebracht  hat.  Seine  Theorie  paßt  gar
nicht  auf  diejenigen  Fälle,  wo  die  Dispositionserklärungen  schon
in  den  Kaufvertrag  mit  eingeschlossen  oder  aber  im  Laufe  der
Abrufsfrist  rechtzeitig  abgegeben  worden  sind,  ohne  daß  ihnen
alsdann  auch  der  Abruf  gefolgt  wäre.  Man  sieht  hier,  wie  unfruchtbar ­
  die  Lehre  vom  zeitlich  beschränkten  Recht  ist;  denn  alle
die,  welche  den  Abruf  nicht  der  Abnahme  unterstellen,  sondern
ihn  ein  selbständiges  Mitwirkungsrecht  nennen,  werden  zugeben,
daß  sie  in  zahlreichen  und  nicht  bloß  Ausnahmefällen  unfähig
sind,  den  Verkäufer  zu  schützen  und  dem  Käufer  gestatten  müssen,
abzurufen,  wie  es  ihm  gefällt.  Um  so  mehr  Anlaß  haben  wir,
an  dem  Begriff  der  handelsüblichen  Gestaltungspflicht  festzuhalten, ­
  weil  er  allein  -dem  Verkäufer  den  ihm  gebührenden  Schutz
in  allen  Fällen  sichert.
Die  Handelswelt  zeigt  dieser  Entwicklung  der  Dinge  deutliches ­
  Wohlwollen.  Der  Zeitpunkt  ist  daher  günstig,  nun  noch
einen  Schritt  weiterzugehen.  Der  Abruf  ist  nämlich  auch  eine
Dispositionserklärung,  mindestens  ist  er  mit  den  Dispositionserklärungen
  weit  enger  verwandt,  als  mit  der  Spezifikation.
Da  er  mit  dieser  nicht  ans  gleicher  Stufe  steht,  dürfen  sie  auch
nicht  gleichmäßig  behandelt  werden.  Dagegen  ist  es  statthaft,
Abruf  und  Dispositionserklärungen  denselben  Regeln  zu  unterstellen, ­
  zumal  gewöhnlich  beide  in  eine  einheitliche  Erklärung  zusammenfallen. ­
  Man  würde  sich  alsdann  nicht  begnügen,  dem
Unterbleiben  einer  Disposition  Gläubigerverzug  folgen  zu  lassen
(§  295  BGB.),  sondern  würde  genau  so  verfahren,  wie  wenn
der  Käufer  versäumt  hätte,  der  Gestaltungspflicht  des  Abrufs
nachzukommen.  Das  ist  m.  E.  nicht  bedenklich;  denn  die  Dis-Positionserklärungen
  behalten  ihre  untergeordnete  Stellung  in
allen  den  Fällen,  wo  sie  nicht  spätestens  mit  dem  Abruf  abgegeben ­
  werden  müssen,  sondern  während  der  Lieferfrist  nachgeholt
werden  können.  Dasselbe  versteht  sich  bei  allen  gewöhnlichen
Käufen  ohne  Abruf  (es  seien  denn  Handkäufe,  wo  vom  Disponieren ­
  überhaupt  keine  Rede  ist).