§  6.  Voraussetzungen.

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sitive  Vertragsverletzung  im  Sinne  Staubs  liegen^).  Dazu
gehört  es  z.  B.,  wenn  der  Käufer  schuldhaft  in  ungebührlich
schneller  Folge  oder  großen  Mengench  abruft  oder  wenn  er  dem
Verkäufer  durch  verspäteten  Abruf  die  Lieferfrist  schmälert^).
Will  der  Verkäufer  daraufhin  die  Leistung  verweigern  und  sich
verklagen  lassen,  so  kann  er  einwenden,  daß  des  Gegners  Verlangen, ­
  er  solle  liefern,  gegen  Treu  und  Glauben  verstoßen  habe,
er  also  zur  Leistung  nicht  verpflichtet  gewesen  fei.  Er  kann  jedoch ­
  auch  seinerseits  vorgehen  und  die  Rechte  aus  §  326  BGB.
für  sich  in  Anspruch  nehmen,  die  ihm  nach  Staubs  Theorie  zukommen. ­
  Wofür  er  sich  entscheidet,  wird  von  geschäftlichen  Gesichtspunkten ­
  abhängen.  Von  faulen  Kunden  Schadensersatz  zu
fordern,  würde  mehr  kosten  als  einbringen.  Andererseits  wird
ein  Fabrikant,  der  sich  wegen  eines  großen  Auftrages  Unkosten
gemacht  hat,  den  Käufer  nicht  laufen  lassen,  ohne  sich  schadlos
gehalten  zu  haben.
Die  Behandlung  der  Unmöglichkeit  beim  Abruf  zeigt  keine
Besonderheiten.  Es  kann  aber  vorkommen,  daß  wir  eine  positive
Forderungsverletzung  nicht  nach  Analogie  des  Verzuges,  sondern
der  Unmöglichkeit  zu  behandeln  haben.  Das  dürfte  namentlich
für  den  Fall  in  Frage  kommen,  daß  der  Käufer  eines  nicht  einheitlichen, ­
  erst  „auf  Abruf"  herzustellenden  Kaufgegenstandes  den
Abruf  mehrmals  zu  spät  vornimmt,  so  daß  die  Lieferfrist  nicht
gewahrt  wird.
Die  Rechte,  welche  im  Falle  jeder  positiven  Vertragsverletzung ­
  im  Abruf  dem  Verkäufer  zustehen,  bestimmen  sich  nach
den  gewöhnlichen  Vorschriften.
8  6.
Voraussetzungen.
Der  Abruf,  eine  Handlung  im  Sinne  des  §  295  BGB.,  ruft
versäumt  Gläubigerverzug  hervor.  Da  er  grundsätzlich  Pflicht
7)  Vgl.  „Recht"  09  Nr.  2928.
8)  Ga.  tz  12  d.  Abh.  Nr.  108.
9)  So  HK.  Berlin  in  Mitteil.  1913  S.214.
Hagedorn.  Handelskauf  „aus  Abrus".  3