Bad  1  241  ISST  1*  6&gt;0.

standes  könnenb).  Nicht  erforderlich  ist,  daß  die  bestellte  Ware
schon  angefertigt  war  und  bereitgehalten  wird^X
Voraussetzungen  des  Abruf(Schuldner-)verzugs  sind:
1.  die  Verletzung  einer  Pflicht;  diese  ist,  wie  wir  gesehen
haben,  der  Abruff);
2.  die  Fälligkeit  dieser  Leistung  (vgl.  §  284  BGB.);
3.  die  Aufforderung  des  Verkäufers,  den  Abruf  vorzunehmen») ­
  (§  284  BGB.);  sie  ist  gemäß  §  284  Abs.  2  BGB.  nicht
notwendig,  wenn  eine  bestimmte  Abrufsfrist  vereinbart  war");
4.  Verschulden  des  Käufers  nach  §  285  BGB.  Dies  liegt
z.  B.  nicht  vor,  wenn  sich  bei  einem  Ratenlieserungsgeschäft  der
weitere  Abruf  infolge  Säumnis  des  Verkäufers  bei  der  Lieferung ­
  der  ersten  Rate  verzögert").
Schwierig  zu  entscheiden  nun  ist  es,  wann  die  Fälligkeit
des  Abrufs  (und  damit  auch  der  Anspruch  auf  Lieferung)  eintritt. ­
  Hier  müssen  wir  zwei  Gruppen  von  Abrnfgeschäften
unterscheiden:  solche,  wo  die  Frist  vertraglich  bestimmt  ist,  und
solche,  in  denen  entweder  jede  Abrede  darüber  fehlt  oder  nur  die
Bestimmung  „nach  Bedarf"  aufgenommen  ist.
Die  vertragliche  Festsetzung  einer  bestimmten  Abrufsfrist  ist
allgemein  gebräuchlich  und  entspricht  durchaus  den  Gepflogenheiten ­
  eines  vorsichtigen  Kaufmanns.  Mit  ihrem  Ablauf  kommt
der  Käufer  bei  Nichtvornahme  des  Abrufs  in  Verzug"),  häufig
schon  vor  dem  Endtermin,  da  ja  der  Käufer  verpflichtet  ist,  dem
Verkäufer  eine  Lieferfrist")  zu  gewähren;  diese  ist  der
Abrufsfrist  abzurechnen").  Eine  allgemeine  Praxis,  nament-8

  6.  Voraussetzungen.

6)  So  IW.  04  S.  90,  8.
7)  A.  M.  IW.  09  Nr.  456  und  „Recht"  09  Nr.  2925.
8)  A.  M.  Zander  a.  a.  O.  S.329:  „Der  Abruf  ist  keine  Leistung,
die  geschuldet  wird".
9)  Vgl.  Els.-Lothr.  Z.  Bd.  29  S.362.
10)  Vgl.  Anm.  2  dieses  Paragraphen.
11)  So  auch  „Recht"  08  Nr.  3562.
12)  Vgl.  z.  B.  „Recht"  03  Nr.  1811.
13)  S.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  103—114.
14)  Umgekehrt  verfährt  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  104.

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