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Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

lich  des  Reichsgerichts,  wann  nun  ein  „fester  Termin"  vorliegt,
läßt  sich  nicht  feststellen.  So  behauptet  das  Reichsgericht  einmal"): ­
  in  dem  Falle,  daß  bei  einem  auf  eine  Reihe  von  Jahren
abgeschlossenen  Sukzessivlieferungsvertrag  der  Abruf  durch  ausdrückliche ­
  Vertragsbestimmung  drei  Wochen  vor  die  Lieferung
gelegt  ist,  sei  kein  bestimmter  Kalendertag  zu  finden;  ein  anderes
Mal"):  bei  Sukzessivlieferungsgeschäften,  wo  vertragsgemäß
„regelmäßig  die  Menge  innerhalb  der  Frist  zu  verteilen"")  ist,
gerate  Käufer  schon  bezüglich  der  Raten  mit  Ablauf  jedes  Zeitabschnittes ­
  in  Verzug.
Noch  schlimmer  ist  es,  wenn  keine  Frist  vereinbart  wurde.
Bei  der  Unbestimmtheit  der  dafür  eintretenden  Fristen  des
Handelsbrauchs  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  hier  der  säumige
Käufer  gemahnt  oder  zum  Abruf  aufgefordert  sein  muß,  ehe  er
in  Verzug  fallen  kann").  Diese  Fristen  sind  für  alle  Handelszweige ­
  besonders  bemessen,  woraus  sich  denn  eine  für  Unkundige
kaum  übersehbare  Mannigfaltigkeit  ergibt.  Der  Richter  muß
regelmäßig  —  er  sei  denn  Handelsrichter  —  die  Handelskammern
um  ihre  Gutachten  angehen.  Diese  nun  unterscheiden  in  erster
Linie  zwischen  Saisonwaren  und  Nichtsaisonwaren").  Saisonwaren ­
  müssen  innerhalb  der  Saison  abgerufen  werden,  jedenfalls^") ­
  aber  innerhalb  von  sechs  Monaten.  So  sind  z.  B.
Saisonwaren:  ^^1^«:^),  Fliegenfänger"),  Fruchtsäfte"),

15)  Im  „Recht"  08  Nr.  3540.
16)  ERG.  Bd.  69  S.  305;  ebenso  „Recht"  09  Nr.  217  und  1911
Nr.  2826.
17)  Vgl.  dazu  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  115—146.
18)  So  „Recht"  03  Nr  1811;  auch  mutz  eb.  noch  die  Lieferfrist  abgewartet ­
  werden:  vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  104.
19)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  25—38  mit  Nr.  39—87.
20)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  25.
21)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  33;  Zander  a.  a.  O.  S.  339
Nr.  24.
22)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  N.  28  und  29.
23)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nt.  38:  bor  Beginn  der  neuen  Ernte
abzurufen.