38

Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

einmonatige  Frist  handelsüblich.  Eine  bemerkenswerte  Einstimmigkeit ­
  von  Gutachten  dreier  Handelskammern  (Berlin,
Breslau  und  Oppeln)  ist  für  den  Mehlhandel^)  festzustellen:
hier  ist  eine  Frist  von  drei  Monaten  handelsüblich.  Kupfer^)
muß  innerhalb  weniger  Tage,  spätestens  jedoch  nach  vier  Wochen
abgerufen  werden.  Für  den  Schokoladenhandel")  stellt  Magdeburg ­
  ausdrücklich  ein  Schwanken  der  Abrufsfrist  zwischen  4—8
Monaten  fest,  je  nach  den  Preisbewegungen  ini  Abschlußjahr.
Vielfach  wird  die  Zeit  eines  Jahres  als  angemessen  erscheinen;
sie  ist  es  nicht,  wenn  die  Ware  sehr  bedeutenden  Konjunkturschwankungen ­
  unterliegt.  Häufig  geben  die  Handelskammern  an,
daß  die  Waren  „nach  Bedarf""),  also  in  einer  meist  längeren
Frist  als  einem  Jahr,  abgerufen  werden  müssen").  Schließlich
beantworten  sie  Fragen  nach  handelsüblichen  Abrufsfristen  auch
reiu  negativ")  oder  begnügen  sich  damit,  auf  „die  aus  den  Umständen ­
  des  Falles  zu  entnehmende  Angemessenheit"  zu  verweisen"), ­
  überlassen  diese  also  wiederum  der  richterlichen  Beurteilung"). ­
  Eine  längere  Frist  als  ein  Jahr  ist  in  allen
Fällen  als  vereinbart  anzusehen,  in  denen  ausdrücklich  mit  der
Klausel  „nach  Bedarf  des  Käufers"")  gekauft  ist.  Dann  ist  die
Ware  innerhalb  angemessener  Frist")  abzurufen,  oder  es  müssen
andere  Umstände  einen  Anhalt  ergeben,  wie  die  Gepflogenheiten
der  bisherigen  Geschäftsverbindung^^).
38)  Vgl.  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  55—58.
39)  Vgl.  Ga.  tz  12  d.  Abh.  Nr.  60  und  61.
40)  Vgl.  Ga.  tz  12  d.  Abh.  Nr.  69.
41)  Auch  wenn  also  ohne  diese  Klausel  gekauft  ist.
42)  So  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  41  und  65;  dagegen  Nr.  78.
43)  Z.  B.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  56,  64,  65,  74,  81.
44)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  78.
45)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  88—102.
46)  So  auch  ERG.  Bd.  34  S.  19;  EROHG.  Bd.  5  S.404;  Jur.
Mon.  f.  Pos.  1900.
47)  „Recht"  07  Nr.  1004;  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  88,  91,  93,  98,  102
geben  eine  längere  als  einjährige  Frist;  a.  M.  Ga.  Nr.  94  und  97.
48)  So  „Recht"  1910  Nr.  1331  und  Rspr.  OLG.  Bd.  20  S.  166;
s.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  97.