§  7.  Typische  Prozcßcinwcndungcn.

39

Aus  dieser  Rechtsunsicherheit  heraus  erklärt  sich  das  Bestreben, ­
  Geschäftsbedingungen  und  Handelsbräuche  aufzustellen.
Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  in  einer  großen  Anzahl  von  Fällen
durch  derartige  Normativbestimmungen  Unklarheiten,  Prozesse,
Kosten  und  Ärger  vermieden  werden  und  manche  wertvolle  Geschäftsbeziehung ­
  erhalten  bleibt.  In  erster  Linie  will  man  der
Unsicherheit  betr.  Abrufsfrist  und  -menge  steuern.  Einen  bemerkenswerten ­
  Schritt  hat  in  dieser  Richtung  die  Handelskammer
Magdeburg")  unternommen:  sie  hat  bei  der  Abrufsfrist  von
zwei  Monaten  eine  trennende  Grenze  gezogen.  Sind  weniger
als  zwei  Monate  Frist  vereinbart,  so  kann  der  Käufer  an  jedem
beliebigen  Tage  dieser  Frist  jede  beliebige  Menge  abrufen.  Sind
mehr  als  zwei  Monate  oder  ist  gar  keine  Frist  vereinbart,  so  hat
der  Käufer  in  annähernd  gleichen  Monatsraten  abzurufen.  Auch
muß  binnen  eines  Jahres  alles  erledigt  sein,  es  sei  denn,  daß
Saisonware  verkauft  ist.
In  den  beiden  letzten  Jahren  hat  sich  ein  neuer  Übelstand
herausgebildet:  die  Handelskammern  erteilen  Gutachten  nur
noch  an  Gerichte,  nicht  mehr  an  Private.  Jetzt  weiß  der  Verkäufer ­
  vollends  nicht,  wann  er  feinen  säumigen  Käufer  mahnen
kann.  Denn  eine  Mahnung  vor  der  Fälligkeit  ist  wirkungslos.
Gerichtlich  feststellen  zu  lassen,  wann  der  Abruf  fällig  ist,  bleibt
ein  Mittel,  zu  dem  man  im  allgemeinen  nicht  gerne  greift.
Darum  sollte  es  sich  jeder  Kaufmann  angelegen  sein  lassen,  die
Bestimmung  der  Erfüllungszeit  tunlichst  genau  zu  treffen.  Dies
gilt  besonders  für  Sukzessivlieferungsverträge.
§  7.
Typische  Prozetzeinwendungen.
Vor  Gericht  sehen  wir  als  Kläger  regelmäßig  nicht  den  Verkäufer, ­
  sondern  den  Käufer*).  Nachdem  dieser  lange  Zeit  nichts
49)  Vgl.  „Handelsbräuche  im  Großhandel  und  Schiffahrtsverkehr
Magdeburgs",  Gutsche-Behrend  1908.
1)  Vgl.  8  5  d.  Abh.