40

Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

von  sich  hat  hören  lassen  und  eine  Abrufsfrist  längst  verstrichen
ist,  tritt  er  gewöhnlich  mit  seinem  Anspruch  hervor  und  ruft  ab.
Der  Verkäufer  pflegt  den  verspäteten  Abruf  nicht  zu  beachten  und
wird  dann  auf  Lieferung  verklagt.  Für  die  Verteidigung  eignen
sich  nun  in  Abrufsprozessen  vier  Einwendungen,  die  denn  auch
regelmäßig  wiederkehren  und-  für  die  Handelskäufe  „auf  Abruf"
geradezu  typisch  genannt  werden  können.  Es  wird  behauptet:
1.  Kläger  -—  Käufer  —  habe  dadurch,  daß  er  innerhalb  der
vertragsmäßigen  Frist  den  Abruf  versäumt  habe,  fein  Recht  aus
dem  Vertrage  verwirkt;
2.  er  —  Verkäufer  —  nehme  wegen  Stillschweigens  Verzicht ­
  des  Käufers  auf  Lieferung  an;
3.  es  verstoße  gegen  Treu  und  Glauben  im  Verkehr,  daß  er
—  Verkäufer  —  nach  so  langer  Zeit  noch  an  den  Vertrag  gebunden ­
  sein  solle;
4.  er  könne  gemäß  §§  320—322  BGB.  nur  zur  Leistung
Zug  um  Zug  verurteilt  werden.
Außer  der  ersten  stehen  diese  Einwendungen  auch  dem  beklagten ­
  Käufer  mit  sinngemäßen  Änderungen  zu.  —  An  erster
Stelle  muß  der  Richter  die  Einwendungen  1  und  2  prüfen,  auch
wenn  Beklagter  die  dritte  voranstellt;  denn  falls  keine  Vertragsrechte ­
  mehr  bestehen,  erübrigt  es  sich,  zu  untersuchen,  ob
ihre  Geltendmachung  gegen  Treu  und  Glauben  verstößt.
Einwand  1  läßt  sich  doppelt  begründen:  entweder  erklärt
Beklagter  den  Kauf  für  bedingt,  nämlich  durch  rechtzeitigen  Abruf, ­
  oder  für  ein  Fixgeschäft  nach  §  376  HGB.  Daß  der  Kauf
„auf  Abruf"  nicht  bedingt  ist,  wurde  oben^)  dargelegt.  Die
Fristbestimmung  kann  allerdings  verschiedene  Bedeutung  haben:
einmal  die,  daß  mit  Ablauf  der  Frist  die  Lieferung  der  gesamten
noch  nicht  abgerufenen  Ware  fällig  sein  soll  und  beide  Vertragsteile ­
  sie  trotz  dem  Fristablauf  verlangen  können.  Denkbar  ist  aber
auch,  daß  die  Parteien  die  Einhaltung  der  Frist  für  streng
wesentlich  ansehen.  Dann  ist  der  Verkäufer  von  der  Lieferung

2)  §  2  d.  Abh.  am  Anfang.