§  7.  Typische  Prozetzeinwendungen.

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der  innerhalb  der  Frist  nicht  abgerufenen  Ware  frei.  Für  Fixgeschäfte ­
  wird  jedoch  mit  Recht  besondere  ausdrückliche  Abmachung ­
  oder  doch  Unverkennbarkeit  des  Parteiwillens  verlangt.
Ausdrückliche  Klauseln,  wie  „fix",  „präzise",  „genau"  sind  im
Handelsverkehr  zu  empfehlen.  Denn  nur  selten  werden  die  Umstände ­
  des  Falles  volle  Klarheit  ergeben.  In  einer  Befristung
des  Abrufs  kann  in  der  Regel  die  Vereinbarung  eines  Fixgeschäftes ­
  nicht  erblickt  werden.  Gerichte^)  und  Handelskammern^) ­
  sind  derselben  Ansicht,  namentlich  haben  sich  diese  in
ihren  Gutachten  wiederholt  und  sehr  bestimmt  dahin  ausgesprochen. ­
  —
Der  Beklagte  dringt  in  der  Regel  mit  dem  Einwand,  Kläger
habe  auf  sein  Recht  aus  dem  Vertrag  verzichtet,  nicht  durch.  Der
Einwand  setzt  voraus,  mau  könne  auf  seinen  Anspruch  dadurch
verzichten,  daß  man  es  stillschweigend  dulde,  wenn  der  Gegner
die  Frist  ohne  Abruf  bzw.  ohne  Mahnung  dazu  verstreichen  lasse.
Damit  wird  behauptet,  Stillschweigen  bedeute  Zustimmung  zur
Willenserklärung,  die  mittels  konkludenter  Handlung  abgegeben
worden  sei.  In  der  Regel  bedeutet  aber  nach  unserem  Rechte
Stillschweigen  keine  Zustimmung,  folglich  auch  keinen  Verzicht
auf  Lieferung.  Im  Gegenteil,  wenn  z.  B.  die  Preise  steigen,
kann  solcher  Verzicht  des  Käufers  als  ausgeschlossen  gelten^),
einerlei,  ob  beim  Vertragsschluß  die  Preissteigerung  vorauszusehen ­
  war  oder  nicht.  Nur  ausnahmsweise  darf  man  einen  Verzicht ­
  annehmen,  z.  B.  wenn  seit  Fälligkeit  des  Abrufs  eine  so
lange  Zeit  verstrichen  ist,  wie  sie  für  Erledigung  von  Handelsgeschäften ­
  überhaupt  nicht  in  Frage  kommt«).

3)  ERG.  Bd.  36  S.  84  ff.;  Seuff.  Arch.  Bd.  63  Nr.  202;  Bd.  61
Nr.  281  a.  E.;  „Recht"  08  Nr.  698;  NOLG.  Bd.  16  S.  386;  Els.-Lothr.
Z.  Bd.  29  S.  362.
4)  S.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  6,  8,  13;  Apt  07  S.  522:  3;  abweich.
Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  12.
5)  So  Seuff.  Arch.  Bd.  63  Nr.  202.
6)  Eebenso  LZ.  09  S.  691;  Hans.  Ger.  Z.  Nr.  46  S.  127;  „Recht"
08  Nr.  698;  07  Nr.  3628;  HK.  Oppeln  in  Mitteil.  1910  S.  114.