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Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

Wenn  aber  ein  solcher  Fall  vorliegt,  so  darf  keine  der  Parteien ­
  glauben,  sie  könne  allein  deswegen  nicht  mehr  zur  Lieferung ­
  bzw.  zur  Abnahme  verurteilt  werden.  Es  ist  zu  bedenken,
daß  der  Richter  nach  den  Prozeßvorschriften  nur  berücksichtigt,
was  in  der  Verhandlung  vorgebracht  wird.  Deshalb  muß  Beklagter ­
  im  Termin  ausdrücklich  den  Einwand  erheben,  daß  er
den  Vertrag  durch  Verzicht  für  aufgelöst  ansehe.  Falls  sein
Gegner  unterlassen  hat,  vor  Erhebung  der  Klage  von  ihm  Lieferung ­
  bzw.  Abnahme  zu  verlangen,  so  empfiehlt  es  sich,  auch
darauf  im  Termin  hinzuweisen,  sonst  kommt  vielleicht  der  scheinbar ­
  eingeschlafene  Vertragsgegner  mit  dem  überraschenden  Einwand: ­
  Beklagter  könne  nicht  behaupten,  daß  er  —  Kläger  —-trotz
  langen  Wartens  nicht  doch  noch  Lieferung  bzw.  Abnahme
begehre^).
-X-Bis
  hierher  ergibt  sich  also:  Der  Verkäufer  bleibt  trotz  unterbliebenem ­
  Abruf  zur  Lieferung^),  der  Käufer  zur  Abnahme  verpflichtet. ­
  Dies  ist  ohne  Zweifel  aus  dem  Gutachten  der  Handelskammern ­
  zu  entnehmen^).  Daß  es  aber  damit  einmal  ein
Ende  haben  muß,  liegt  auf  der  Hand.  Hamburgs)  sagt,  es  könne
„nicht  bis  in  alle  Ewigkeit"  dauern,  d.  h.  die  Geltendmachung
der  Ansprüche  auf  Lieferung  oder  Abnahme  verstoße  nach  gar  zu
langer  Zeit  gegen  Treu  und  Glauben.  Darauf  beruft  Beklagter
sich  namentlich  dann,  wenn  die  Preise  sich  zu  seinen  Ungunsten
geändert  haben,  also  der  Verkäufer,  wenn  sie  gestiegen,  der  Käufer,
wenn  sie  gefallen  sind.  Im  allgemeinen  wird  der  Richter  den  so
begründeten  Einwand  gelten  lassen  können;  es  kommt  darauf  an,
wie  laug  die  Frist  war,  wieviel  Zeit  seit  ihrem  Ablauf  verflossen
7)  Vgl.  treffend  „Recht"  1912  Nr.  1153.
8)  So  Seuff.  Arch.  Bd.  63  Nr.  202.
9)  Vgl.  K  12  d.  Abh.  Ga.  Nr.  147—174:  Die  ablaufende  Abrufsfrlst  .
hat  keine  rechtsvernichtende  Wirkung.
10)  In  ROLG.  Bd.  16  S.  386;  Hans.  Ger.  Z.  Nr.  110  S.  263;
vgl.  ferner  „Recht"  09  Nr.  1931;  Seuff.  Arch.  Bd.  63  S.  361;  Warneyer