§  7.  Typische  Prozeßeinwendungen.

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ist  und  ob  der  Kläger  etwa  der  Absicht  gewinnsüchtigen  Übervorteilens")
  verdächtig  erscheint.  Ob  eine  Frist  verhältnismäßig
lang  war  und  ob  Kläger  die  Geltendmachung  seines  Anspruchs
ungebührlich  verzögert  hat,  müssen  die  Umstände  des  einzelnen
Falles  ergeben^).
Übrigens  beruft  der  Verkäufer  sich  nicht  selten  auf  Treu  und
Glauben,  solange  die  Frist  noch  läuft,  und  zwar  deswegen,  weil
der  Käufer  den  Zeitpunkt  des  Abrufs  nach  der  ihm  günstigen
Konjunktur  (im  Vergleich  zu  den  Vertragspreisen)  gerichtet  hat.
Das  aber  ist  dessen  gutes  Recht.  Die  Abrufklausel  ist  von  beiden
Parteien  aus  freien  Stücken  vereinbart  worden,  also  hat  auch
der  Verkäufer  das  Risiko  zu  tragen,  wenn  seine  Spekulation  auf
fallende  Preise  fehlschlägt.  In  solchem  Falle  ist  er  mit  dem  Einwand ­
  nicht  zu  hören").
Dagegen  kann  sich  der  Verkäufer  mit  Recht  auf  Treu  und
Glauben  in  einem  anderen  Falle  berufen.  Es  entspricht  nämlich
der  kaufmännischen  Verkehrssitte  und  ist  auch  als  Parteiwille  zu
unterstellen,  daß  der  Käufer  durch  Schluß  „auf  Abruf  innerhalb
bestimmter  Frist"  sich  auch  ohne  besondere  Klausel  verpflichtet,
seinen  jeweiligen  Bedarf  durch  Abruf  noch  ausstehender  Lieferungen ­
  aus  diesem  Geschäftsabschluß  innerhalb  der  vereinbarten
Frist  zu  decken,  und  daß  er  dieser  kaufmännischen  Sitte  zuwider
handelt,  wenn  er  nach  Ablauf  der  Frist  längere  Zeit  hindurch
seinen  Bedarf  anderweit  deckt,  den  rückständigen  Teil  aus  dem
alten  Geschäftsabschluß  schwebend  läßt  und  erst  dann  wieder  darauf ­
  zurückgreift,  wenn  sich  durch  Steigen  der  Preise  die  Geschäftslage ­
  zu  seinen  —  des  Käufers  —  Gunsten  wesentlich  verschoben ­
  hat").  Es  kann  dieser  Erwägung  m.  E.  nicht  entgegengehalten ­
  werden,  der  Verkäufer  vermöge  ja  jederzeit  dem
11)  So  Els.-Lothr.  Z.  Bd.  33  S.  443.
12)  „Recht"  07  Nr.  3268;  ROLG.  Bd.  16  S.  386;  Els.-Lothr.  Z.
Bd.  36  S.  134.
13)  A.  M.  ERG.  Bd.  37  S.  26;  Bd.  30  S.  113  für  den  Spezifikationskauf. ­

14)  Vgl.  „Recht"  06  S.  220;  Staub,  Erk.  zu  §  359  Anm.  4.