44

Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

Schwebezustand  ein  Ende  zu  bereiten  und  auf  die  Abwicklung  des
Geschäfts  dadurch  hinzuwirken,  daß  er  die  Abnahme  verlange").
Denn  dem  Verkäufer  ist  hiermit  (und  wenn  er  die  Rechtsbehelfe
aus  §  326  BGB.  hat,  mit  dem  Setzen  einer  Fristbestimmung)
nicht  etwa  ein  Recht  gegeben,  dessen  Nichtausübung  das  gleichgestellte ­
  Recht  auf  Erhebung  der  exceptio  doli  generalis  aus
§  242  BGB.,  d.  h.  der  Einrede,  es  liege  ein  Verstoß  wider  Treu
und  Glauben  vor,  ausschließt.
Besonders  wichtig  wird  die  Frage  nach  Treu  und  Glauben,
wenn  dem  Kaufverträge  die  Klausel  „nach  Bedarf"  beigefügt  ist.
Hierdurch  verpflichtet  sich  der  Käufer  ausdrücklich,  seinen  Bedarf
nicht  durch  Zwischenkäufe  anderweitig  zu  decken"),  und  verstößt
daher  sofort  gegen  Treu  und  Glauben,  wenn  er  einen  Zwischenkauf ­
  abschließt.  Dasselbe  gilt,  wenn  er  mehr  abruft,  als  er  wirklich ­
  benötigt,  z.  B.  um  die  günstigen  Konjunkturverhältnisse  zu
benutzen.  Hier  braucht  der  Verkäufer  dem  Abruf  keine  Folge
zu  leisten"),  zumal  der  Käufer  dadurch  gegen  den  Vertrag  verstößt. ­

Endlich  nehmen  beide  Parteien  das  —  viel  benutzte  —  Recht
in  Anspruch,  sie  könnten  gemäß  §§  320/322  BGB.  nur  zur
Leistung  Zug  um  Zug  verurteilt  werden;  der  Käufer,  wenn  er
auf  Zahlung,  der  Verkäufer,  wenn  er  auf  Lieferung  verklagt,
dieser  in  der  Regel  auch,  wenn  Vorleistungspflicht  vereinbart  ist.
Die  Schwierigkeit,  vor  welche  der  Richter  dadurch  gestellt  wird,
besteht  darin,  zu  entscheiden:  wann  ist  bei  einem  Karst  „auf  Abruf" ­
  der  Kaufpreis  fällig,  insbesondere,  wie  verhält  es  sich,  wenn
ein  Zahlungsziel  vereinbart  ist?
Abzulehnen  ist  die  Ansicht,  daß  der  Kaufpreis  am  Tage  des
Vertragsschlusses  fällig  sei,  einerlei,  wann  die  Ware  abgerufen

15)  So  Staub,  Ext.  zu  §  374  Anm.  148;  ERG.  Bd.  36  S.  88;
Seuff.  Arch.  Bd.  63  Nr.  202;  IW.  1893  S.  39  Nr.  12.
16)  So  Els.-Lothr.  Z.  Bd.  30  S.  364;  vgl.  auch  „Recht"  1910  Nr.
1331  und  ROLG.  Bd.  20  S.  166.
17)  S.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  95.