§  7.  Typische  Prozetzeinwendungen.

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werde").  Hierbei  verkennt  man  das  Wesen  des  Abrufsgeschäfts;
eine  Stütze  für  die  Ablehnung  dieser  Konstruktion  bietet  der
§  452  BGB.,  wonach  der  Kaufpreis  erst  von  dem  Zeitpunkte  an
zu  verzinsen  ist,  in  welchem  dem  Käufer  die  Nutzungen  des  gekauften ­
  Gegenstandes  gebühren.  Nur  die  abgerufene  und  darauf
gelieferte  Ware  ist  zu  bezahlen").  Wenn  die  vereinbarte  oder
handelsübliche  Frist  abgelaufen  ist,  so  wird  mit  diesem  Termin
der  Kaufpreis  fällig;  der  Verkäufer  kann  ihn  dem  Käufer  belasten, ­
  Bezahlung  verlangen  und  demgemäß  auf  Leistung  Zug  um
Zug  klagen^").  Sind  Zahlungsfristen  vereinbart,  so  laufen  diese
vom  Abruf  an^),  und  falls  er  ausgeblieben,  von  dem  Termine
an,  wo  die  Ware  hätte  spätestens  abgerufen  werden  müssen^).
Daran  ändert  auch  nichts,  daß  zahlbar  „nach  der  jedesmaligen
Lieferung"  vereinbart  ist.  Somit  kommen  wir  zu  dem  Ergebnis, ­
  daß  der  Verkäufer,  wenn  er  auf  Lieferung  verklagt  ist,  nur
Zug  um  Zug  verurteilt  werden  kann,  er  sei  denn  vorleistungspflichtig.
  Ist  dies  der  Fall,  dann  muß  weiter  geprüft  werden,
ob  der  Zeitpunkt  der  Klageerhebung  früher  oder  später  liegt  als
der  Termin,  welchen  man  erhält,  indem  man  vertragliche  (oder
handelsübliche)  Abrufsfrist  und  die  Zahlungsfrist  zusammenzählt. ­
  Der  Antrag  auf  Verurteilung  Zug  um  Zug  kann  nur  berücksichtigt ­
  werden,  wenn  die  Klage  nach  diesem  Termin  erhoben ­
  ist.
Anders  verhält  es  sich  m.  E.,  wenn  der  säumige  Käufer  verklagt ­
  ist  und  sich  auf  §§  320/322  BGB.  berufen  will.  Er  ist  damit ­
  nicht  zu  hören^);  denn  während  der  Anspruch  auf  Zahlung
18)  So  HK.  Oppeln  in  Mitteil.  06  S.  163;  vgl.  auch  das  m.  E.  nicht
gerechtfertigte  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  223.
19)  Allg.  Handelsbrauch;  s.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  204;  IW.  04
S.  90;  „Recht"  04  Nr.  883.
20)  So  „Recht"  03  Nr.  1811;  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  206,  207,  211,
215.  A.  M.  „Recht"  04  Nr.  883.
21)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  208.
22)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  222;  HK.  Graudenz  in  Mitteil.  07
S.  91;  a.  A.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  221;  Zander  a.  a.  O.  S.  325.
23)  A.  M.  Staub,  Exk.  zu  8  359  Anm.  5.