§  8.  Verzugsfolgen.

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Hat  nun  der  Verkäufer  auch  irgendeine  Handhabe,  um  sich
vom  Vertrag  loszusagen?  Er  hat  sie,  wenn  ans  den  Verzug  mit
dem  Abruf  §  326  BGB.  anwendbar  ist.  Dieser  fordert,  daß  der
Säumige  mit  einer  „Leistung"  im  Verzüge  ist.  Nach  gemeiner
Meinung^)  muß  unter  Leistung  eine  Hauptleistnug  verstanden
werden.  Das  Reichsgericht^)  formuliert  so:  Es  muß  sich  um  die
Leistung  handeln,  die  dem  anderen  Vertragsteil  den  Ersatz  oder
Gegenwert  für  seine  eigene  Leistung  bietet.  Dem  ist  zu  folgen:
Denn  §  326  BGB.  gewährt  sehr  weitgehende  Rechte,  insbesondere ­
  Rücktritt  vom  Vertrage;  die  Folge  der  Hinfälligkeit  eines
ganzen  Vertrags  aber  an  die  Nichterfüllung  einer  Nebenleistnng
zu  knüpfen,  erscheint  nicht  angängig.
Ob  der  Abruf  nun  als  Hauptleistnug  in  diesem  Sinne  aufzufassen ­
  ist,  darüber  sind  sich  Literatur  und  Rechtsprechung  nicht
einig.  Enneccerns")  kennt  kein  Erheben  des  Abrufs  zur  Hauptpflicht; ­
  v.  StaudingeiL)  sagt,  der  Abruf  könne  wohl  eine  Hauptpflicht
  sein,  sei  es  aber  „in  der  Regel"  nicht;  es  sei  „Auslegnngsfrage
  des  konkreten  Vertrages".  Auf  demselben  Standpunkt
stehen  die  Reichsgerichtsräteb)  mit  der  Wendung  „regelmäßig
nicht".  Nach  Staub")  ist  ebenfalls  der  Abruf  „an  sich  keine
Hauptleistnug",  kann  aber  zu  einer  solchen  werden,  was  „häufig"
vorkomme.  Frendenthal")  will  sich  „im  Einzelfalle"  entscheiden. ­
  Umgekehrt  verfährt  Oertmann");  nach  ihm  stellt  der  Ab-4)
  So  schon  die  alte  handelsrechtliche  Praxis:  ERG.  Bd.  1  S.  66;
neuerdings  mit  ausführlicher  Begründung  ERG.  Bd.  63  S.  163;  Bd.  61
S.  279  ff.,  Bd.  57  S.  110;  vgl.  ferner  ROLG.  Bd.  6  S.  48;  „Recht"  08
S.  18;  DJZ.  02  S.  584;  04  S.  342;  Seuff.  Arch.  Bd.  63  S.  106.  So
auch  Staub,  Exk.  zu  8  374  Anm.  163;  Dernburg:  BGB.  II,  2  S.  42.
5)  „Recht"  03  Nr.  2242.
6)  BGB.  I,  2  S.  159  Anm.  4:  Die  Stelle  läßt  m.  E.  obige  Auslegung ­
  zu.
7)  §  433  II  2e  ßß;  §  326  III  2a.
8)  BGB.  §  433  Anm.  5;  bis  zur  Auflage  1913  sahen  sie  den  Abruf
nie  als  Hauptleistung  an.
9)  Exk.  zu  8  374  Anm.  168  a.  E.  und  Anm.  139  a  und  17.
10)  S.  39.
11)  §  271,  5d  mit  Berufung  auf  Seuff.  Arch.  Bd.  63  S.  8.