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Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

ruf  „in  der  Regel  eine  Hauptpflicht"  des  Käufers  dar;  er  beruft
sich  allerdings  auf  eine  Reichsgerichtsentfcheiduug,  die  gerade
das  Gegenteil  sagt.  Düringer-Hachenburgs),  die,  wie  wir  oben
sahen,  mit  Unterlassen  des  Abrufs  Abnahmeverzug  eintreten
lassen,  geben  dem  Verkäufer  die  Rechte  aus  §  326  BGB.,  wenn
er  vom  Käufer  vergebens  Abruf  verlangt  habe  und  somit  eine
positive  Vertragsverletzung  anzunehmen  fei.  Wie  ist  dies  mit
ihrer  Ansicht  in  Einklang  zu  bringen,  daß  der  Abruf  „naturgemäß ­
  zeitlich  beschränkt  ist"")?  Andere  Schriftsteller  endlich
äußern  sich  gar  nicht  zu  unserer  Frage.
Besonders  interessiert  wieder  der  Standpunkt  der  Praxis:
Auch  hier  betreten  Gerichte  und  Handelskammern  getrennte
Wege.  Das  Reichsgericht  ist  grundsätzlich  der  Ansicht,  daß  der
Abruf,  wenn  überhaupt  eine  Pflicht,  so  doch  nur  eine  Nebenpflicht
darstelle,  fügt  aber  hinzu,  daß  „unter  besonderen  Umständen"
oder  „in  einzelnen  Fällen"  die  Abrufpflicht  auch  ein  Teil  der
Hauptleistung  sein  könne"),  —-  in  der  Regel  also  nicht;  so  fei
dies  z.  B.  der  Fall  beim  Kokshaudel"):  Hier  habe  man  es  nicht
mit  Stapelware  zu  tun,  die  Zechen  seien  daher  auf  Stapelung
nicht  eingerichtet  und  der  Abruf  somit  zur  ordnungsmäßigen
Aufrechterhaltung  und  Ermöglichung  des  Geschäftsbetriebes
nötig.  Dasselbe  gelte,  wenn  geförderte  Kohlenquantitäten")
liegen  blieben,  die  den  Betrieb  stören  würden.  Bei  fast  allen
Sukzessivlieferungsverträgen  sei  der  Abruf  Hauptleistung;  allerdings ­
  sei  es  andererseits  irrig 17 ),  die  Unterlassung  einer  einzelnen
12)  III  S.  70.
13)  Bd.  III  S.  18.
14)  So  Seuff.  Arch.  Bd.  63  Nr.  6;  Bd.  59  Nr.  4;  ERG.  Bd.  53
S.  165;  Bd.  66  S.  426;  Bd.  56  S.  173;  Bd.  57  S.  112;  LZ.  07  S.  287;
1912  S.  920;  „Recht"  05  Nr.  1835;  07  Nr.  429,  434;  IW.  04  S.  168,  8.
—  Das  RG.  behandelt  den  Abruf  wie  die  Abnahme;  vgl.  dazu  IW.  04  S.
112,  7  und  S.  171,  12;  ERG.  Bd.  53  S.  165;  Bd.  57  S.  112;  Bd.  69
S.  107;  „Recht"  07  Nr.  428,  429,  430;  a.  A.  ROLG.  Bd.  6  S.  48  ff.
15)  So  Seuff.  Arch.  Bd.  63  Nr.  6.
16)  S.  „Recht"  05  Nr.  1835.
17)  Vgl.  „Recht"  04  Nr.  3563.