§  8,  Vcrzugsfolgen.

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Rate  unter  allen  Umständen  als  Nichterfüllung  der  Hauptverpflichtung ­
  anzusehen.
Die  Handelskammern  hingegen  geben  dem  Verkäufer  gegen
den  säumigen  Abrufsschuldner  immer  die  Rechte  aus  §  326  BGB.
und  bezeichnen  daher  in  ihrem  Gutachten  den  Abruf  als  Hauptpflicht"). ­
  Ein  Blick  in  die  beiliegende  Übersicht")  bestätigt,  daß
mehr  oder  weniger  ausdrücklich  auf  §  326  BGB.  Bezug  genommen ­
  wird  und  zeigt,  wie  als  Voraussetzung  für  Rücktritt  und
Schadensersatzanspruch  stets  die  Setzung  einer  angemessenen
Nachfrist  gefordert  wird.  Daß  dies  die  übereinstimmende  Meinung ­
  der  Handelskammern  ist,  beweisen  am  besten  die  von  ihnen
aufgestellten  „vorbildlichen  Geschäftsbedingungen",  auf  die  bei
Abschlüssen  in  den  einzelnen  Branchen  Bezug  zu  nehmen  empfohlen ­
  wird^o).  Der  Standpunkt  der  Handelskammern  ist  verständlich; ­
  denn  man  ist  in  der  Geschäftswelt  lebhaft  geneigt,  die
Unterlassung  des  Abrufs  und  der  Spezifikation  gleich  zu  behandeln. ­
  Wenn  also  das  Gesetz  selbst  in  §  375  HGB.  erklärt,  daß
§  326  BGB.  immer  auf  die  Spezifikation  anzuwenden  ist,  was
liegt  dann  näher,  als  mit  dem  Abruf  desgleichen  zu  verfahren?
Zu  alledem  sei  folgendes  bemerkt:  Der  Abruf,  in  der  Regel
eine  Pflicht,  ist  ebenso  regelmäßig  eine  Hauptleistung  des  Käufers.
Denn  genau  wie  aus  den  Worten  des  §  433  Abs.  2  BGB.  „zu
zahlen  und  abzunehmen"  gu  entnehmen  ist,  daß  Zahlungs-  und
Abnahmepflicht  gleich  geordnet  sind  und  deswegen  beide  als
Hauptleistungen  des  Käufers  gelten  müssen^),  ebenso  können
wir  sagen,  daß,  nachdem  einmal  der  Abruf  als  selbständige
Schuldnerpflicht  von  uns  hingestellt,  d.  h.  also  der  Zahlungspflicht
18)  Schz.  B.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  203.
19)  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  175—186;  ausdrücklich  aus  8  326  BGB.
verweisend  Nr.  177  und  178.
20)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  178  und  183.
21)  Derselben  Meinung:  Düringer-Hachenburg  Bd.  II  S.  134;
Bd.  III  S.  109;  Cosack:  BGB.  I  S.  540  f.;  Makower  Bd.  II  S.  1197  s.;
Endcmann  S.  938  Nr.  24;  Rosenberg  in  Jherings  Jahrb.  Bd.  43  S.
261  sf.;  Zander  a.  a.  O.  S.  327;  ROLG.  Bd.  4  S.  223;  Bd.  6  S.  60  s.;
Els.-Lothr.  Z.  Bd.  29  S.  362.
Hagedorn,  Handelskauf  „ans  Abruf".

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